Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

150 Nr. 20. 1918. 
8 12. 
Ausnahmen. 
Ausnahmen von den Vorschriften dieser Bekanntmachung können von der Inten- 
dantur der militärischen Institute zu Berlin bewilligt werden. 
§ 13. 
Enteignung. 
Wer seine Vorräte zurückhält und sie nicht an die gemäß § 4 zuständigen Stellen 
verkauft, hat sofortige Enteignung zu gewärtigen. 
8 14. 
Inkrafttreten. 
Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft. 
Berlin, den 15. Januar 1918. 
Kriegsministerium. 
Kriegsamt. 
Kriegs-Rohstoff-Abteilung. 
Koeth. 
Altona, den 5. Februar 1918. 
Stellv. Generalkommando IX. A.-K. 
gez. v. Falk, 
General der Infanterie.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.