Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  20.  1918.  149

88.
Stichtag  und  Meldefrist.

Die  Meldungen  haben  zu  erfolgen  am  1.  März,  1.  Juli,  1.  Oktober,  1.  Dezember
(Stichtag)  eines  jeden  Jahres  und  sind  bis  zum  10.  des  betreffenden  Monats  an  die
Intendantur  der  Militärischen  Institute  zu  Berlin,  Abteilung  IV,  Zentralbeschaffungsstelle
  für  Strohersatzmittel  zu  Unterkunftszwecken,  mit  der  Aufschrift:  „Betrifft  Seegrasmeldungen“
  in  doppelter  Ausfertigung  zu  erstatten.  Zu  melden  ist  der  am  Stichtag
jeweils  tatsächlich  vorhandene  Bestand.  Die  erste  Meldung  hat  über  die  am  15.  Januar
  1918  vorhandenen  Bestände  bis  zum  31.  Januar  1918  zu  erfolgen.

89.
Meldescheine.

Die  Meldungen  haben  auf  den  amtlichen  Meldescheinen  —  in  doppelter  Ausfertigung
  —  zu  erfolgen;  die  Meldescheine  sind  bei  der  Intendantur  der  militärischen
Institute  zu  Berlin  anzufordern.

Die  Anforderung  der  Meldescheine  hat  durch  Postkarte  zu  erfolgen,  die  nichts
anderes  enthalten  soll  als  die  Anforderung  der  Meldescheine  und  deutliche  Unterschrift
mit  genauer  Adresse,  möglichst  unter  Beidruck  eines  Firmenstempels.

Der  Meldeschein  darf  zu  anderen  Mitteilungen  als  zur  Beantwortung  der  gestellten
  Fragen  nicht  verwandt  werden.  Auf  die  Vorderseite  der  zur  Übersendung  der
Meldung  benutzten  Briefumschläge  ist  der  Vermerk  zu  setzen:

„Betrifft  Seegrasbeschlagnahme."“

Von  den  erstatteten  Meldungen  ist  eine  dritte  Ausfertigung  (Abschrift,  Durchschrift,

  Kopie)  von  dem  Meldenden  bei  seinen  Geschäftspapieren  zurückzubehalten.

5  10.
Lagerbuch  und  Auskunftserteilung.

Jeder  Meldepflichtige  (§  7),  der  beschlagnahmte  Vorräte  besitzt  oder  erwirbt,  hat
ein  Lagerbuch  zu  führen,  aus  dem  jede  Anderung  in  den  Vorratsmengen  und  ihre  Verwendung
  ersichtlich  sein  muß.  Soweit  der  Meldepflichtige  bereits  ein  derartiges  Lagerbuch

  führt,  braucht  ein  besonderes  nicht  eingerichtet  zu  werden.  Beauftragten  der
Militär=  und  Polizeibehörden  ist  die  Einsicht  des  Lagerbuches,  der  Geschäftsbriefe  und
Geschäftsbücher  sowie  die  Besichtigung  und  Untersuchung  der  Betriebseinrichtungen  und
Räume  zu  gestatten,  in  denen  Vorräte  bearbeitet,  gelagert,  feilgehalten  werden,  oder  in
denen  meldepflichtige  Gegenstände  zu  vermuten  sind.

 

8  11.

Anfragen.
Anfragen,  welche  die  Meldungen  betreffen,  sind  an  die  Garnisonverwaltung
Augsburg  zu  richten  und  am  Kopf  der  Zuschrift  sowie  auf  dem  Briefumschlag  mit  dem
Vermerk:  „Betrifft  Seegrasmeldung“  zu  versehen.