Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

154  Nr.  21.  1918.

(2)  Bekanntmachung  vom  4.  Februar  1918,  betreffend  ruffisch-polnische
Arbeiter.

Die  nachstehende  Bekanntmachung  des  stellv.  Generalkommandos  des  IX.  Armeekorps
  zu  Altona  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  4.  Februar  1918.

Großhberzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
v.  Meerhbheimb.

11I  7  3.  Nr.  13  770/724.  Nr.  198.  Altona,  den  24.  Jannar  1918.

Russisch-polnische  Kobeiter.

Alle  von  der  Spanischen  Botschaft  in  Berlin  oder  dem  Spanischen  Konsulat  den
russisch-polnischen  Arbeitern  als  Ausweis  für  den  Aufenthalt  im  Inlande  oder  zur  Heimreise
  ausgestellten  Urkunden,  einerlei  welche  Bezeichnung  und  welchen  Inhalt  sie  haben,
sind  in  Zukunft  weder  als  Legitimationspapiere  noch  als  Reiseausweise,  geschweige
denn  als  Pässe  anzusehen.

Die  Paßbehörden  haben  den  russisch-polnischen  Arbeitern  Paßersatzpapiere  ausustellen.


6  Alle  mit  der  Behandlung  polnischer  Arbeiter  betrauten  Stellen,  auch  die  Grenzbehörden
  und  die  Bahnhofsüberwachungskommandos  werden  nachdrücklichst  angewiesen,
die  gedachten  Urkunden  einzuziehen.  Russisch-poluische  Arbeiter,  die  im  Besitze  derartiger
Papiere,  aber  ohne  die  vorgeschriebenen  Ausweise  oder  Pässe  betroffen  werden,  sind  als
nicht  genügend  legitimiert  zu  behandeln,  insbesondere  an  dem  Antritt  oder  der  Fortsetzung
  von  Reisen  zu  verhindern.

Diejenigen  russisch-polnischen  Arbeiter,  die  sich  zurzeit  im  Besitz  eines  von  dem
stellv.  Generalkommando  ausgestellten  Passierscheines  befinden,  können  auf  diesen
Schein  bis  zur  Beendigung  ihres  Urlaubs  frei  passieren.

Passierscheine  werden  in  Zukunft  nur  auf  Grund  eines  Paßersatzes  ausgestellt
werden.

V.  s.  d.  st.  G.
v.  Voß.