Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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den  Antrag  besteht  nicht  (Art.  69  Abs.  II  EinkStGes.  kommt  nicht  zur  Anwendung).
Voraussetzung  für  die  Abminderung  ist  lediglich,  daß  sich  das  gesamte  in  Bayern  steuerbare
  Vermögen  des  Steuerpflichtigen  um  mehr  als  den  sechsten  Teil  vermiudert  hat.  Diese
Minderung  kann  eingetreten  sein:

1.  bei  unverändertem  Bestande  des  Vermögens  durch  bloße  Minderung  des  Wertes
der  einzelnen  Vermögensteile  (Sinken  des  gemeinen  Wertes  von  Grundstücken,
des  Ku  swerts  von  Wertpapieren  usw.),

2.  ausschließlich  durch  Veränderungen  im  Bestande  des  Vermögens  durch  Ausscheiden
eines  Vermögensteils  ohne  gleichwertigen  Ersatz,

3.  durch  das  Zusammentreffen  beider  Vorgänge.

Zur  Feststellung,  ob  eine  Verminderung  des  Gesamtwerts  des  steuerbaren  Vermögens
um  mehr  als  den  sechsten  Teil  eingetreten  ist,  ist  der  Wert  des  gesamten  steuerbaren  Vermögens
  nach  dem  Stande  zu  Beginn  des  der  Wertminderung  folgenden  Monats  vollständig
neu  zu  ermitteln.  Unter  dem  gesamten  steuerbaren  Vermögen  im  Sinne  dieser  Bestimmung
sind  auch  innerhalb  der  drei  Vermögensteuerjahre  eingetretene  Vermögensvermehrungen  (wie
Wertsteigerungen,  Ersparnisse,  Spekulationsgewinne  usw))  zu  verstehen,  die  nicht  unter  Art.  5
Abs.  I  Ziff.  1  des  Gesetzes  fallen  und  daher  keine  Steueränderung  zur  Folge  gehabt  haben.

.  Die  Feststellung  der  Wertminderung  hat  nach  den  gleichen  Veranlagungsgrundsätzen  zu
erfolgen,  nach  denen  die  abzumindernde  Besitzsteuer=  oder  Vermögensteuerveranlagung  vorgenommen
  worden  war.  Der  Steuerpflichtige  darf  nicht  etwa  durch  einen  beliebigen
Wechsel  in  der  Bewertung  des  Grundvermögens  (ogl.  Art.  3  Abs.  II  Ziff.  1  des  Gesetzes),
d.  i.  durch  Ubergang  von  der  Wertsberechnung  nach  den  Gestehungskosten  bezw.  dem  Ertragswerte
  zur  Wertsermittlung  nach  dem  gemeinen  Werte  und  umgekehrt,  eine  solche  Wertminderung
  herbeiführen.  Die  Berichtigung  der  Steuerveranlagung  nach  Art.  6  des  Gesetzes
ist  hiervon  wohl  zu  unterscheiden.  Bei  letzterer  ist  stets  der  Stand  der  Verhältnisse  im
Veranlagungszeitpunkt  bezw.  bei  späterer  Begründung  der  Steuerpflicht  der  Stand  der  Verhältnisse
  zu  Beginn  des  auf  die  Begründung  folgenden  Monats  ausschlaggebend.  Der  Antrag
  auf  besondere  Vermögensfeststellung  nach  Art.  3  Abs.  I  Ziff.  1  des  Gesetzes  aber,  die
auch  zu  einer  Minderung  des  steuerbaren  Vermögens  führen  kann,  ist  nur  bis  zum  Ablaufe
der  Berufungsfrist  gegen  die  Vermögensteuerveranlagung  zulässig.

Sinkt  der  Wert  des  gesamten  in  Bayern  steuerbaren  Vermögens  (Abs.  I  letzter  Satz)
durch  die  Vermögensverminderung  auf  oder  unter  die  Freigrenze  von  20  000  4  (Art.  7
Abs  II  des  Gesetzes),  so  tritt  Steuerfreiheit  ein.

IV  Die  Abminderung  kann  auch  beantragt  werden,  wenn  die  Vermögensverminderung
weniger  als  den  sechsten  Teil  des  gesamten  steuerbaren  Vermögens  betragen  hat,  aber  ein
Vermögensteil  weggefallen  ist,  der  bei  einer  anderen  Person  zur  Vermögensteuer  heran-