Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

212 Nr. 26. 1918. 
Lanosturmmusterung 
der im Jahre 1900 geborenen Angehörigen der österreichisch-ungarischen 
Monarchie. 
Alle in den Großherzogtümern Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz, 
im Fürstentum Lübeck und im Gebiete der freien und Hansestadt Lübeck sich aufhaltenden 
im Jahre 1900 geborenen 
Landsturmpflichtigen österreichischer und ungarischer Staats= bezw. Dienstpflichtigen 
bosnisch-herzegowinischer Landesangehörigkeit werden hiermit zur Landsturmmusterung 
einberufen. Selbige findet statt 
in Hamburg, im Gebände der Ersatzbehörden, 
Ecke Schlump und Kasernenweg, 
in der Zeit von. Sbis 11 Uhr vormittags, und zwar für jene Landsturmpflichtigen, 
deren Familiennamen mit den folgenden Anfangsbuchstaben beginnen: 
A bis J am 23. Februar 1918, 
K bis 0 am 25. Februar 1918, 
Pbis 2 am 26. Februar 1918. 
Zur Musterung sind außer allen eigenen Personalpapieren (wie Geburts= und 
Taufschein, Heimatschein, Reise-Paß, Arbeitsbuch usw.) u. a. Dokumenten (Arbeiter- 
legitimationskarten, Schulzeugnissen usw.) mitzubringen: 
1. ein von der Polizeibehörde (Gemeindevorstand) des Aufenthaltsortes aus- 
gestellter Nachweis über die Dauer des Aufenthaltes im gegenwärtigen 
Wohnsitze, 
2. zwei gleiche unaufgespannte (Schnell-) Photographien, auf deren Bildfläche 
die eigenhändige Unterschrift des Landsturmpflichtigen und auf der Rückseite 
die Beglaubigung der Unterschrift und der Personenidentität von der Po- 
lizeibehörde (Gemeindevorstehung) des Aufenthaltsortes anzubringen ist 
Landsturmpflichtigen, die einen behördlichen Nachweis ihrer 
Mittellosigkeit beibringen, wird auf diesbezügliche Bitte der orts- 
übliche Preis für die Anfertigung der Photographien ersetzt werden, 
ein von der Polizeibehörde (Gemeindevorstand) ausgestelltes Identitäts- 
zeugnis mit Personsbeschreibung und beglaubigter eigenhändiger Unter- 
schrift jener Landsturmpflichtigen, für die kein (Schnell-) Photograph er- 
reichbar ist, 
1. alle vorhandenen Ausweispapiere der Eltern des Landsturm- 
pflichtigen. 
Die zur Musterung ergehenden namentlichen Vorladungen berechtigen zur freien 
Eisenbahnfahrt aus dem Aufenthaltsorte zur Musterung nach Hamburg und zurück. 
Jene Landsturmpflichtigen, denen bis zum 10. Februar l. J. keine Vorladung zukommt, 
haben um deren Zusendung bei der für ihren Aufenthaltsort zuständigen k. und k. 
österr.-ungar. Konsularbehörde schriftlich anzusuchen. 
Diejenigen, welche verspätet zur Musterung erscheinen, werden gegebenenfalls in 
Polizeigewahrsam übergeben und am nächsten Tage zur Landsturmmusterung vorge- 
  
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