Vorkaufsrecht 8 1091 1098
sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbar—
keit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit).“)
Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden
entsprechende Anwendung.
§ 1091. Der Umfang einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit
bestimmt sich im Zweifel nach dem persönlichen Bedürfnisse des
Berechtigten.“)
§ 1092. Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nicht übertragbar.
Die Ausübung der Dienstbarkeit lann einem anderen nur
überlassen werden, wenn die Überlassung gestattet ist.'
8 1093. Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das
Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter
Ausschluß des Eigentümers 'a) als Wohnung zu benutzen..) Auf dieses
Recht finden die für den Nieß brauch geltenden Vorschriften der 88
1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §#§ 1041, 1042, 1044, 1049,
1050, 1057, 1062 entsprechende Anwendung.
Der Berechtigte ist befugt, seine Familien) sowie die zur standesmäßigen
Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in
die Wohnung aufzunehmen.
Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so kann
der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauche der Bewohner
bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen1#1)
Sechster Abschnitt.
BVorkaufsrecht.))
§ 1094. Ein Grundstück:) kann in der Weise belastet?) werden,
daß derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, dem Eigentümer
gegenüber zum Vorkaufe berechtigt ist.
Das Vorkaufsrecht kann auch zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers
eines anderen Grundstücks bestellt werden.
§ 1095. Ein Bruchteil eines Grundstücks kann mit dem Vorkaufsrechte
nur belastet werden, wenn er in dem Anteil eines Miteigentümers
besteht.
§ 1096. Das Vorkaufsrecht kann auf das Zubehör") erstreckt
werden, das mit dem Grundstücke verkauft wird. Im Zweifel ist
anzunehmen, daß sich das Vorkaufsrecht auf dieses Zubehör erstrecken soll.
8 1097. Das Vorkaufsrecht beschränkt sich auf den Fall des
Verkaufs) durch den Eigentümer, welchem das Grundstück zur Zeit
der Bestellung gehört, oder durch dessen Erben; es kann jedoch
auch für mehrere oder für alle Verkaufsfälle bestellt werden.
§ 1098. Das Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und
dem lichteten bestimmt sich nach den Vorschriften der 88 504 bis
514. Das Vorkaufsrecht kann auch dann ausgeübt werden, wenn das
Grundstück von dem Konkursverwalter aus freier Hand verkauft
wird.
— 343 —