Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

Reichs-Gesetzblatt.

Nr. 10.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen  über  den  Geschäftsbetrieb  der  Auswanderungsunternehmer
und  Agenten.  S.  39.  —  Bekanntmachung,  betreffend  Vorschriften  über  Auswandererschiffe.  S.  5  7.







(Nr.  2451.)  Bekanntmachung,  betreffend  Bestimmungen  über  den  Geschäftsbetrieb  der  Auswanderungsunternehmer
  und  Agenten.  Vom  14.  März  1898.

Auf  Grund  des  §.  21  des  Gesetzes  über  das  Auswanderungswesen  vom
9.  Juni  1897  (Reichs-Gesetzbl.  S.  463)  hat  der  Bundesrath  in  seiner  Sitzung
vom  14.  März  1898  die  nachstehenden  Bestimmungen  über  den  Geschäftsbetrieb
der  Auswanderungsunternehmer  und  Agenten  beschlossen.

BVestimmungen

über

den  Geschäftsbetrieb  der  Auswanderungsunternehmer  und  Agenten.



I.  Geschäftsbetrieb  der  Auswanderungsunternehmer.
§.  1.

Jeder  Auswanderungsunternehmer  ist  verpflichtet,  die  von  ihm  beförderten
Auswanderer  in  ein  Verzeichniß  nach  dem  im  Anhange  beigefügten  Formular,
und  zwar  für  jedes  Schiff  gesondert,  einzutragen.  Er  ist  befugt,  dem  Formulare
noch  weitere  Spalten  hinzuzufügen.

§.  2.

Spätestens  am  Tage  nach  Abgang  eines  Schiffes,  welches  Auswanderer
an  Bord  genommen  hat,  muß  der  Unternehmer  das  im  §.  1  gedachte  Verzeichniß
der  Auswanderungsbehörde  in  zwei  Abschriften  (Kopien,  Abdrücken)  einreichen.

In  außerdeutschen  Häfen,  von  welchen  aus  deutsche  oder  über  Deutschland
  kommende  Auswanderer  befördert  werden,  ist  das  Verzeichniß  dem  deutschen
Konsul  einzureichen.

Reichs-Gesetzbl.  1898.  12

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  März  1898.