Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  37.  1918.  275

Belianntmachung

betreffend  Höchstpreise  für  Eichen=  und  Fichtengerbrinde.
Vom  28.  Februar  1918.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
  vom  4.  Juni  1851  in  Verbindung  mit  dem  Gesetz  vom  11.  Dezember  1915
(RGBl.  S.  813)  —  in  Bayern  auf  Grund  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  31.  Juli
1914  —,  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise,  vom  4.  August  1914  (Rcl.  S.  339)  in
der,  Fassung  vom  17.  Dezember  1914  (RBl.  S.  516),  der  Bekanntmachungen  über  die
Anderungen  dieses  Gesetzes  vom  21.  Januar  1915  (REBl.  S.  25),  vom  23.  März  1916
(Rel.  S.  183)  und  vom  22.  März  1917  (Rcl.  S.  253)  mit  dem  Bemerken  zur
allgemeinen  Kenntnis  gebracht,  daß  Zuwiderhandlungen  nach  den  in  der  Anmerkung“)
abgedruckten  Bestimmungen  bestraft  werden.  Auch  kann  der  Betrieb  des  Handelsgewerbes
  gemäß  der  Bekanntmachung  zur  Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen  vom
Handel  vom  23.  September  1915  (Rl.  S.  603)  untersagt  werden.

*  1.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.

Von  dieser  Bekanntmachung  werden  betroffen:
geschälte  und  ungeschälte  Eichen=  und  Fichtengerbrinde,  auch  soweit  sie  im
sesnolischen  Besitz  oder  Eigentum  stehen  oder  aus  dem  Ausland  eingert
  sind.

·  *)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  oder  mit
einer  dieser  Strasen  wird  bestraft:
1.  wer  die  festgesetzten  Höchstpreise  überschreitet;
2.  wer  einen  anderen  zum  Abschluß  eines  Vertrages  auffordert,  durch  den  die  Höchstpreise
überschritten  werden,  oder  sich  zu  einem  solchen  Vertrage  erbietet;
öl#wer  einen  Gegenstand,  der  von  elner  Aufforderung  (§5  2,  3  des  Gesetzes,  betreffend

Höchstpreise)  betroffen  ist,  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört;  4
.  wer  der  Aufforderung  der  zuständigen  Behörde  zum  Verkauf  von  Gegenständen,  für  die

Höchstpreise  festgesetzt  sind,  nicht  nachkommt;
él.  wer  Vorräte  von  Gegenständen,  für  die  Hoöchstpreise  festgesetzt  sind,  den  zuständigen
Beamten  gegenüber  verheimlicht;
wer  den  nach  §  5  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstprelse,  erlassenen  Ausführungsbestimmun
  en  zuwiderhandelt.

Bei  vorsägtzlichen  uwiderhandlungen  gegen  Nr.  1  oder  2  ist  die  Geldstrafe  mindestens  auf  das
Doppelte  des  Betrages  zu  bemessen,  um  den  der  Höchstpreis  überschritten  worden  ist  oder  in  den
Fällen  der  Nr.  2  überschritten  werden  sollte;  übersteigt  der  Mindestbetrag  zehntausend  Mark,  so  ist
auf  ihn  zu  erkennen.  Im  Falle  mildernder  Umstände  kann  die  Geldstrafe  bis  auf  die  Hälfte  des
Mindestbetrages  ermäßigt  werden.  "

·  In  den  Fällen  der  Nummern  1  und  2  kann  neben  der  Strafe  angeordnet  werden,  daß
die  Verurteilung  auf  Kosten  des  Schuldigen  öffentlich  bekanntzumachen  ist;  auch  kann  neben
Gefängnisstrafe  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.  Neben  der  Strafe  kann  auf
Einziehung  der  Gegenstände,  auf  die  sich  die  strasbare  Handlung  bezieht,  erkannt  werden,  ohne  Unterschied,
  ob  fie  dem  Täter  gehören  oder  nicht.  ·

DIPT-P



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