278 Nr. 37. 1918.
89.
Ausnahmen.
Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlt Preußischen Kriegsministeriums kann
die Kriegsleder Aktiengesellschaft ermächtigen, Eichen= und Fichtengerbrinden zu höheren
Preisen als den Höchstpreisen zu verkaufen.
8 10.
Anfragen und Anträge.
Alle Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind an. die
Kriegs-Rohstoff-Abteilung (Sektion L) des Königlich Preußischen Kriegsministeriums
in Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10, zu richten.
5 11.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 28. Februar 1918 in Kraft. Gleichzeitig
wird die Bekanntmachung Nr. L. 1/3. 17. K.R.A., betreffend Höchstpreise für Eichenrinde,
Fichtenrinde und zur Gerbstoffgewinnung geeignetes Kastanienholz, vom 20. März
1917 außer Kraft gesetzt.
Altona, den 28. Februar 1918.
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps.
v. Falk,
General der Infanterie.