Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

278  Nr.  37.  1918.
89.

Ausnahmen.
Die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlt  Preußischen  Kriegsministeriums  kann
die  Kriegsleder  Aktiengesellschaft  ermächtigen,  Eichen=  und  Fichtengerbrinden  zu  höheren
Preisen  als  den  Höchstpreisen  zu  verkaufen.

8  10.

Anfragen  und  Anträge.

Alle  Anfragen  und  Anträge,  die  diese  Bekanntmachung  betreffen,  sind  an.  die
Kriegs-Rohstoff-Abteilung  (Sektion  L)  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums
in  Berlin  SW.  48,  Verl.  Hedemannstr.  10,  zu  richten.

5  11.
Inkrafttreten.

Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  28.  Februar  1918  in  Kraft.  Gleichzeitig
wird  die  Bekanntmachung  Nr.  L.  1/3.  17.  K.R.A.,  betreffend  Höchstpreise  für  Eichenrinde,
  Fichtenrinde  und  zur  Gerbstoffgewinnung  geeignetes  Kastanienholz,  vom  20.  März
1917  außer  Kraft  gesetzt.

Altona,  den  28.  Februar  1918.

Stellvertr.  Generalkommando  IX.  Armeekorps.

v.  Falk,
General  der  Infanterie.