Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

280 Nr. 38. 1918. 
Wir Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg, 
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der 
Lande Rostock und Stargard Herr usw. 
Tun kund hiermit: 
Nach Gottes unerforschlichem Ratschlusse ist Unser innigstgeliebter Herr 
Vetter, der Allerdurchlauchtigste Fürst und Herr, Herr Adolf Friedrich, 
Großherzog von Mecklenburg, Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, 
auch Graf zu Schwerin, der Lande Rostock und Stargard Herr, am 23. Februar im 
36. Lebensjahre und im 4. Jahre seiner segensreichen Regierung aus diesem 
Leben geschieden. 
Schweres Leid, ein unersetzlicher Verlust hat dadurch das Großherzogliche 
Haus und das ganze Land Mecklenburg getroffen. Groß ist der Schmerz 
aller treuen Untertanen des Verblichenen. 
In Ansehung der jetzt eröffneten Regierungsfolge bedürfen verschiedene 
Tatsachen noch einer sicheren und objektiven Klärung. Das Wohl des Landes 
gestattet jedoch keine Unterbrechung der Regierungstätigkeit. 
Auf Grund der Hausgesetze und Verträge haben Wir deshalb als nächster 
Agnat die Regierungsgewalt in dem Großherzogtum übernommen. 
Indem Wir solches hiermit gnädigst zu erkennen geben, versehen Wir 
Uns zu allen Angehörigen des Großherzogtums, Beamten und Vasallen, 
welches Standes und welcher Würde sie auch sein mögen, daß sie Uns als 
dem Verweser der Großherzoglichen Lande unverbrüchliche Treue und un- 
weigerlichen Gehorsam leisten, sich auch überall so verhalten werden, wie es 
treuen Untertanen und Dienern gegen ihre Landesherrschaft geziemt. 
Auch wollen Wir alle Hof-, Staats= und Kirchendiener in ihren Amtern 
und Würden hiermit gnädigst bestätigen und, von ihrer Treue überzeugt, 
eine Erneuerung ihrer Diensteide von ihnen nicht begehren, sondern sie durch 
die von ihnen geleisteten Eide auch ferner für verpflichtet halten. Desgleichen 
werden alle bestehenden Spezial-Geschäfts-Kommissorien hierdurch von uns 
estätigt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.