Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

284  Nr.  39.  1918.

Rachtragsbekanntmachung
Nr.  W.  M.  90/12.  17.  K.  R.  A.

zu  der  Bekanntmachung  Nr.  M.  W.  1300/12.  15.  K.R.A.  vom  1.  Februar
1916,  betreffend  Beschlagnahme  und  Bestandserhebung  von  Bekleidungs=  und
Ausrüstungsstücken  für  Heer,  Marine  und  Feldpost.

Vom  1.  März  1918.

Nachstehende  Betanntmachung  wird  auf  Ersuchen  des  Königlichen  Kriegsministeriums
  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,  daß  jede  Zuwiderhandlung
  gegen  die  Beschlagnahmevorschriften  nach  §  6  der  Bekanntmachung  über  die
Sicherstellung  von  Kriegsbedarf  in  der  Fassung  vom  26.  April  1917  (RBl.  S.  376)“)
und  17.  Januar  1918  (RBl.  S.  37)  und  jede  Zuwiderhandlung  gegen  die  Meldepflicht
  gemäß  §  577)  der  Bekanntmachung  über  Auskunftspflicht  vom  12.  Juli  1917
ost  S.  604)  bestraft  wird.  Auch  kann  der  Betrieb  des  Handelsgewerbes  gemäß  der

ekanntmachung  zur  Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen  vom  Handel  vom  23.  Sepkember
  1915  (RGBl.  S.  603)  untersagt  werden.  «

 

Artikel  I.
In  §  2  der  Bekanntmachung  Nr.  W.  M.  1300/12.  15.  K.R.A.  wird  hinzugesetzt:
9.  Handsäcke,  Handschützer  und  alle  aus  Web-,  Wirk-,  Strick-,  Filz=  und  Seilerwaren
  hergestellten  Gegenstände,  welche  zum  Schutz  der  Hände  bei  Betriebsarbeiten
  in  Frage  kommen  können  (auch  Anfaßlappen).

*)  Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  wird.
sofern  nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  verwirkt  sind,  bestraft:
-  1........  ;

2.  wer  unbefugt  einen  beschlagnahmten  Gegenstand  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört,
  verwendet,  verkauft  oder  kauft  oder  ein  anderes  Veräußerungs=  oder  Erwerbsgeschäft
  über  ihn  abschließt;

3.  wer  der  Verpflichtung,  die  beschlagnahmten  Gegenstände  zu  verwahren  und  pfleglich
zu  behandeln,  zuwiderhandelt;

4.  wer  den  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  zuwiderhandelt.

)Wer  vorsätzlich  die  Auskunft,  zu  der  er  auf  Grund  dieser  Bekanntmachung  verfpflichiet
ist,  nicht  in  der  geseyzten  Frist  erteilt  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,
oder  wer  vorsätzlich  die  Einsicht  in  die  Geschäftsbriefe  oder  Geschäftsbücher  oder  die  Besichtigung  oder
Untersuchung  der  Betriebseinrichtungen  oder  Räume  verweigert,  oder  wer  vorsätzlich  die  vorgeschriebenen
Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  und
mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  bestraft;  auch  können  Vorräte,
die  verschwiegen  worden  sind,  im  Urteile  als  dem  Staate  verfallen  erklärt  werden,  ohne  Unterschied,
ob  sie  dem  Auskunstsnslichtigen  ehören  oder  nicht.
v  Wer  fahrlässig  die  Auskunft,  zu  der  er  aus  Grund  dieser  Bekanntmachung  verpflichtet  ist,  nicht
in  der  gesetzten  Frist  erteilt  oder  unrichtige  oder  unvollständige  Anzeben  macht,  oder  wer  fahrläzsig

die  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt,  wird  mit  Geldstrafe  bis  zu
droitausend  Mark  bestraft.