Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

290 Nr. 40. 1918. 
8 5. 
Die Meldung hat auf den vorgeschriebenen amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, 
die beim Reichskommissar für Fischversorgung (Ausschuß für Fischereibedarf, 
Berlin W. 8, Behrenstraße 64/65) anzufordern sind. Die Anforderung 
der Meldescheine ist mit deutlicher Unterschrift und genauer Adresse zu versehen. Der 
Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zur Beantwortung der gestellten Fragen 
nicht verwendet werden. Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung 
(Abschrift, Durchschrift, Kopie) von den Meldenden zurückzubehalten. 
86. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden nach § 5 der Bekanntmachung 
über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (RGBl. S. 604) bestraft. 
§ 7. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 23. Februar 1918. 
  
Der Reichskommissar für Fischversorgung. 
v. Flügge. 
(3) Bekanntmachung vom 28. Februar 1918, betreffend Seife. 
Nachdem durch die von der Seifen-Herstellungs= und Vertriebsgesellschaft ge- 
troffenen Maßnahmen der ordnungsmäßige Verkehr mit Seife sichergestellt ist, 
wird die Bekanntmachung vom 2. Februar 1917 — Rbl. Nr. 22 —, betref- 
fend Seife, hiermit aufgehoben. Die Führung von Lagerbüchern durch die 
Kleinhändler ist nicht mehr erforderlich. 
Schwerin, den 28. Februar 1918. 
Groößherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.