Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  40.  1918.  289

Welianntmachung

über  die  Meldepflicht  der  im  Eigentum  von  Fischerei  oder  Schiffahrt  treibenden
Personen  und  Unternehmungen  befindlichen  neuen  und  gebrauchten  Segeln
einschließlich  Liektauen,  Persennigen,  Sonnendecks  und  sonstigen  auf  Schiffen
verwendeten  Planen  aller  Art.
Vom  23.  Februar  1918.

Im  Anschluß  an  die  Bekanntmachung  der  Kriegsrohstoffabteilung  (Kriegsamt,
Königlich  preußisches  Kriegsministerium)  Nr.  W.  IV.  300/12.  K.  R.  A.  vom  22.  Degember
  1917,  betreffend  Beschlagnahme  und  Meldepflicht  aller  Arten  von  neuen  und  gekrauchlen
  Segeltuchen,  abgepaßten  Segeln  einschließlich  Liektauen,  Zelten  (auch  Zirkusund
  Schaubudenzelten),  Zeltüberdachungen,  Markisen,  Planen  (auch  Wagendecken),
Theaterkulissen,  Panoramaleinen,  wird  auf  Grund  der  Bekanntmachung  über  Auskunftspflicht
  vom  12.  Juli  1917  (RBl.  S.  604)  und  mit  Ermächtigung  des  Herrn  Reichskanzlers
  (Kriegsernährungsamt)  folgendes  bestimmt:

§5  1.

Die  in  §  6  Ziffer  1  der  Bekanntmachung  Nr.  W.  IV.  300/12.  17.  K.R.A.  vom
22.  Dezember  1917  genannten  Gegenstände,  nämlich  die  im  Eigentum  von  Fischerei
oder  Schiffahrt  (einschließlich  Lustschiffahrt)  treibenden  Personen  oder  Unternehmungen
befindlichen  neuen  und  gebrauchten  Segel  einschließlich  Liektaue  und  Segeltuche  sind
beim  Reichskommissar  für  Fischversorgung  anzumelden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  gegenweärtig
  verwendet  werden,  in  Reserve  liegen  oder  in  stilliegenden  Betrieben  unbenutzt
  lagern.

8  2.
Unter  Seheluche  fallen  auch  Persennige,  Sonnendecks  und  sonstige  in  Fischereiund
  Schiffahrtsbetrieben  verwendete  Planen  aller  Art.

8  3.
Zur  Meldung  sind  alle  Personen,  Unternehmungen,  öffentlich-rechtliche  Körperschaften
  und  Verbände  verpflichtet,  welche  die  in  58  1  und  2  näher  bestimmten  Gegenstände
  in  Gewahrsam  haben.

*  4.
Die  Meldung  hat  bis  zum  1.  April  1918  zu  erfolgen  und  den  am  1.  März  1918
(Stichtag)  tatsächlich  vorhandenen  Bestand  zu  enthalten.
Jede  spätere  Veränderung  des  gemeldeten  Bestandes  ist  bis  zum  Ersten  des  der
Veränderung  folgenden  Monats  zu  melden.
Die  Meldungen  sind  an  den  Reichskommissar  für  Fischversorgung  (Ausschuß  für
Fischereibedarf,  Berlin  W.  8,  Behrenstraße  64/65)  zu  richten.