Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

290  Nr.  40.  1918.

8  5.

Die  Meldung  hat  auf  den  vorgeschriebenen  amtlichen  Meldescheinen  zu  erfolgen,
die  beim  Reichskommissar  für  Fischversorgung  (Ausschuß  für  Fischereibedarf,
Berlin  W.  8,  Behrenstraße  64/65)  anzufordern  sind.  Die  Anforderung
der  Meldescheine  ist  mit  deutlicher  Unterschrift  und  genauer  Adresse  zu  versehen.  Der
Meldeschein  darf  zu  anderen  Mitteilungen  als  zur  Beantwortung  der  gestellten  Fragen
nicht  verwendet  werden.  Von  den  erstatteten  Meldungen  ist  eine  zweite  Ausfertigung
(Abschrift,  Durchschrift,  Kopie)  von  den  Meldenden  zurückzubehalten.

86.
Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Vorschriften  werden  nach  §  5  der  Bekanntmachung
über  Auskunftspflicht  vom  12.  Juli  1917  (RGBl.  S.  604)  bestraft.

§  7.
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündung  in  Kraft.
Berlin,  den  23.  Februar  1918.

 

Der  Reichskommissar  für  Fischversorgung.
v.  Flügge.

(3)  Bekanntmachung  vom  28.  Februar  1918,  betreffend  Seife.

Nachdem  durch  die  von  der  Seifen-Herstellungs=  und  Vertriebsgesellschaft  getroffenen
  Maßnahmen  der  ordnungsmäßige  Verkehr  mit  Seife  sichergestellt  ist,
wird  die  Bekanntmachung  vom  2.  Februar  1917  —  Rbl.  Nr.  22  —,  betreffend
  Seife,  hiermit  aufgehoben.  Die  Führung  von  Lagerbüchern  durch  die
Kleinhändler  ist  nicht  mehr  erforderlich.

Schwerin,  den  28.  Februar  1918.

Groößherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.