Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 41. 1918. 298 
ausgestellt ist. Die Papierfabriken dürfen Sackpapier nur gegen Aushändigung der mit 
dem Stempel der Verteilungsstelle für Sackpapier versehenen Bezugsscheine abgeben. 
§ 3. 
Der Bedarf an geklebten Papiersäcken, soweit er nicht aus den eigenen Beständen 
gedeckt werden kann, ist von den Verbrauchern bis zum 15. des letzten Monats eines 
jeden Kalendervierteljahres für das folgende Kalenderpiertelfahr bei der Reichs- 
Sackstelle, Geschälfsabteilung, Berlin W. 35, Lützowstraße 89/90, auf dem vorgeschrie- 
benen Formblatt anzumelden. Hierbei ist anzugeben, von welcher Sackfabrik oder von 
welchem Händler die Säcke bezogen werden sollen. 
8 4. 
Die Reichs-Sackstelle stellt nach Prüfung, ob die Bedarfsanmeldung begründet 
zt und der Bedarf gedeckt werden kann, zum Bezug der Säcke Belegscheine aus. Der 
elegschein berechtigt den Verbraucher zum Bezug der Säcke von den Sackfabriken. 
Wünscht der Verbraucher die Säcke von einem Händler zu beziehen, so wird der Beleg- 
schein auf den vom Verbraucher benannten Händler ausgestellt. 
Der Belegschein ist nicht übertragbar und verliert seine Gültigkeit nach Ablauf 
der Frist, für die er ausgestellt ist. 
Die Sackfabriken dürfen Säcke an die Verbraucher nur gegen Aushändigung der 
Abschnitte des Belegscheins und an die Händler nur mit Genehmigung der Reichs-Sack- 
stelle abgeben. 
Der Abschluß von Verträgen über künftige Lieferungen ist gestattet. 
§ 5. 
4 Die Sackfabriken dürfen die Säcke nur unter den vom Verband Deutscher Papier= 
sackfabrikanten zu Berlin festgesetzten und von der Reichs-Sackstelle genehmigten Liefe- 
rungsbedingungen abgeben und dürfen für die Säcke nicht mehr als die in der Anlage 
festgesetzten Preise nehmen. 
86. 
Bedarfsanmeldungen unter 10 000 Stück werden durch Zuweisung bei den von 
der Reichs-Sackstelle damit beauftragten Händlern gedeckt. Letztere sind verpflichtet, für 
die rechtzeitige Ergänzung ihres Lagers Sorge zu tragen. Sie haben bis zum 10. 
des letzten Monats eines jeden Kalendervierteljahres ihren voraussichtlichen Bedarf 
für das folgende Kalendervierteljahr bei der Reichs-Sackstelle anzumelden. Sie erhalten 
zum Erwerb der Säcke Belegscheine ausgestellt und haben ihren Bedarf in erster Reihe 
bei den nächstgelegenen kleinen und mittleren Sackfabriken zu decken. An die Verbraucher 
dürfen sie Säcke nur auf Anweisung der Reichs-Sackstelle abgeben. Sie dürfen die Säcke 
nur unter den vom Verband Deutscher Papiersackfabrikanten in Berlin festgesetzten 
Lieferungsbedingungen abgeben und als Vergütung bei Lieferungen unter 1000 Stück 
nicht mehr als 15 %, bei Lieferungen von 1000—5000 Stück nicht mehr als 10 ½ 
und bei Lieferungen von 5000—10 000 Stück nicht mehr als 5% der in der Anlage 
festgesetzten Preise nehmen, wozu bei Stückgutsendungen noch 2 Pf. pro Sack für Ver- 
packung kommen. Sackfabriken, die gleichzeitig ein Lager für die Reichs-Sackstelle halten, 
63°
	        
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