Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  41.  1918.  295

J)  4fach  geklebte  Papiersäcke  aus  75grammigem  Papier.
(ie  1000  Stück)
M.

Format:  Format:  M
45  84  com.  .  .  .  660,  —  50  100  em.  .  S55,—
45  90  enin..  .  4100,—  50  X  105H  .  .  878,  —
45  X  95  em..  .  .  .  726,  —  55X110  cm  1005,—
u——9  60  X  110  E.  1144,—
50  X795  em  .  815,—  70X  115cmM  .  1403,.—

d)  2fach  geklebte  Papiersäcke  aus  110grammigem  Papier.
(je  1000  Stück)
Format:  Al  Format:  M
45—94ee  562,50  4786  em  540,—

Die  Preise  umfassen  die  Kosten  der  Beförderung  bis  zur  Bahnstation  des
Empfängers.

Ausführungsbestimmung  IX  der  Reichs-Sackstelle.

Auf  Grund  der  §§  9  und  23  der  Bekanntmachung  des  Bundesrats  über  Säcke
vom  27.  Juli  1916  (REl.  S.  834)  in  der  Fassung  der  Bekanntmachung  vom  20.  Dezember
  1917  (REBl.  S.  1116)  wird  folgendes  bestimmt:

§  1.  "
Die  Anfertigung  von  Papiergewebesäcken  aus  dem  der  Reichs-Sachtell

  zur  Verfügung  stehenden  Papiergarnkontingent  erfolgt  nur  in  folgenden

orten:  "„  «

1.  Für  Obst-,  Gemüse-,  Kartoffel-,  Zwiebel-  und  Lebensmittelsäcke:
Hessians-Bindung,  Einstellung  2424  fädig,  auf  10  cm  im  Quadrat,
aus  2,4er  Garn;  ·  -

2.für"Schnitze1-undGrobkleiesäcke:

,  Hessians-Bindung,Einstellung42X52fädig,au32,4erGarn;

3.  für  Kleie-,  Futtermittelsäcke  und  Säcke  für  gröberes  Salz:
Hessians-Bindung,  Einstellung  46  X  52  fädig,  aus  2,4er  Garn;

4.  für  Kartoffelflockensäcke  und  Säcke  für  mittleres  Salz:

Hessians-Bindung,  Einstellung  50  )52  fädig,  aus  2,4er  Garn;
5.  für  Zucker-,  Graupen-,  Grieß-,  Mehl-,  Hülsenfrüchte-,  Getreide-,  Grützeund
  ähnliche  Lebensmittelsäcke  sowie  Säcke  für  feines  Salz:
a)  Köper-Bindung,  Einstellung  80  X  60  fädig,  3=  oder  4  schäftig,  aus
2,7er  Garn;  ·
»i»b)-Tarpaulings-Bindung,EinstellungssXZsfädig,au32,4erGarn.
Zulässig  sind  Veränderungen  in  der  Garnnummer  in  Verbindung  mit  der  Einstellung,
  soweit  das  theoretische  Gewicht  hierdurch  nicht  beeinträchtigt  wird.  Veränderungen
  in  der  Einstellung  hinsichtlich  Kette  und  Schuß  sind  bei  gleicher  Quadratfadenzahl
  gleichfalls  zulässig.  In  beiden  Fällen  darf  die  Abweichung  bis  zu  5%  betragen.