Nr. 41. 1918. 227
8 6.
Die Weber haben die Abschnitte der Bezugszulassungen dem Kriegsausschuß für
Textil-Ersatzstoffe, Berlin W. 8, Unter den Linden 34, mit Mirag auf Freigabe der
Garne auf dem von diesem vorgeschriebenen Formblatt unter Angabe der Kontingentsnummer
K 100 einzureichen. Das Spinnen der Garne und die Anfertigung der Papiergewebe
dürfen erst nach der vom Kriegsministerium, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, erteilten
Erlaubnis erfolgen.
8 7.
Die Hersteller von Papiergewebesäcken haben für jeden aus dem Papiergarnkontingent
der Reichs-Sackstelle hergestellten und abgelieferten Sack eine Vergütung
von ½ % des Verkaufspreises an die Reichs-Sackstelle abzuführen. Am 1. und 15. eines
jeden Monats ist der Reichs-Sackstelle auf dem vorgeschriebenen Formblatt Rechnung
zu legen.
8 8.
Die Reichs-Sackstelle ist befugt, im Falle eines sachlichen Bedürfnisses Ausnahmen
von den Vorschriften der §§ 1—6 zuzulassen.
§69.l
Diese Ausführungsbestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 16. Februar 1918.
Die Reichs-Sackstelle.
Pedell.
(2) Bekanntmachung vom 28. Februar 1918, betreffend unmittelbare Belieferung
von Großverbrauchern durch Verbandmittelhersteller.
Nachstehende Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle vom 23. d. Mts.
über unmittelbare Belieferung von Großverbrauchern durch Verbandmittelhersteller
wird unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des unterzeichneten
Ministeriums vom 4. Januar d. Is. in Nr. 6 des Regierungsblatts hierdurch
zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 28. Februar 1918.
» Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien
Abteilung für Medizinalangelegenheiten. des Innern.
Im Auftrage: Heuck. L. v. Meerheimb.