Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  43.  1918.  309

Bekanntmachung
der  ZReichsbekleidungsstelle  Verwaltungsabteilung
zur  Beschlagnahme  der  im  Besitze  von  Pfandleihern  befindlichen  gebrauchten
Kleidungs=  und  Wäschestücke.

Zur  Beseitigung  von  Zweifeln  darüber,  von  welchem  Zeitpunkte  an  die  im  Besitze
von  Pfandleihern  befindlichen,  bei  ihnen  verpfändeten  gebrauchten  Kleidungs=  und
Mäscheftücke  der  in  der  Bekanntmachung  vom  29.  Dezember  1917  (Reichsanzeiger  Nr.  307,
Witteilungen  Nr.  47  S.  265)  angeordneten  Beschlagnahme  unterliegen,  wird  festgestellt,
daß  die  Beschlagnahme  in  dem  Augenblick  eintritt,  in  dem  der  Pfandleiher  nach  den
bestehenden  landesgesetzlichen  Vorschriften  berechtigt  ist,  die  Versteigerung  des  Pfandes
vorzunehmen.  Gemäß  §  Da  der  Verordnung  des  Bundesrats  über  die  Regelung  des
Verkehrs  mit  Web-,  Wirk-,  Strick=  und  Schuhwaren  vom  10.  Juni'23.  Dezember  1916
(Röl.  S.  1420)  ist  an  Stelle  der  unzulässig  gewordenen  Versteigerung  die  Veräußerung
  an  den  Kommunalverband  getreten.  Zur  Veräußerung  bestimmt  sind  also  die
Gegenstände  von  dem  Augenblicke  an,  in  dem  die  Pfandleiher  gemäß  den  landesgesetzlichen
  Vorschriften  und  den  von  ihnen  abgeschlossenen  Pfandverträgen  zu  einer  Veräußerung
  an  den  Kommunalverband  berechtigt  sind.  Alle  Gegenstände,  die  noch  nicht
veräußert  werden  dürfen,  unterliegen  deshalb  auch  nicht  der  Meldepflicht,  dagegen
müssen  alle  Gegenstände,  die  veräußert  werden  dürfen,  gemäß  §&  5  der  Bekanntmachung
vom  29.  Dezember  1917  gemeldet  werden.  Über  diese  Gegenstände  darf  auch  nicht  in
irgend  einer  Weise  verfügt  werden.  Insbesondere  ist  deshalb  auch  in  bezug  auf  sie  eine
Verlängerung  des  Pfandvertrages  an  sich  nicht  zulässig.

Mit  Rücksicht  auf  die  Verkehrssitte,  die  den  Verpfändern  gestattet,  darauf  zu
rechnen,  daß  die  verfallenen  Pfänder  nicht  früher  als  1  Jahr  nach  ihrer  Verpfändung
zur  Veräußerung  gebracht  werden,  und  mit  Rücksicht  auf  die  berechtigten  Interessen
der  Kriegsteilnehmer,  die  von  ihnen  verpfändeten  Kleidungs=  und  Wäschestücke  bei  ihrer
Rückkehr  aus  dem  Felde  zurückzuerhalten,  ordnet  die  Reichsbekleidungsstelle
  hiermit  an,  daß  ausnahmsweise  die  Einlösung  aller  verfallenen  und  noch
verfallenden  Pfänder,  die  am  30.  Juli  1914  oder  später  verpfändet  worden  sind,  so
lange  zulässig  bleiben  soll,  bis  entweder  eine  freiwillige  Veräußerung  an  den  Kommunalverband
  erfolgt  ist,  oder  sie  durch  Anordnung  der  Reichsbekleidungsstelle  an  den
Kommunalverband  übereignet  sind.  Die  vor  dem  30.  Juli  1914-  verpfändeten  Gegenstände
  können  nur  dann  noch  eingelöst  werden,  wenn  über  sie  bis  zum  29.  Dezember
1917  ein  neuer  Pfandvertrag  abgeschlossen  worden  war.

Die  Reichsbekleidungsstelle  beabsichtigt  zunächst  nicht,  eine  Enteignung  derjenigen
Gegenstände  anzuordnen,  die  nach  der  vorstehenden  Ausnahmebestimmung  noch  einselöst
  werden  können.  "

Die  Pfandleiher  sind  verpflichtet,  über  die  hiermit  zugelassenen  nachträglichen
Einlösungen  von  der  Beschlagnahme  an  sich  unterliegenden  und  gemäß  §  5  der  Be-