Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

310 Nr. 43. 1918. 
kanntmachung vom 29. Dezember 1917 zu meldenden gebrauchten Kleidungs= und 
Wäschestücke ein besonderes Verzeichnis zu führen und dieses nebst den die Zu- 
lässigkeit der nachträglichen Einlösung nachweisenden Schriftstücken den Beanftragten 
des Kommunalverbandes jederzeit auf Verlangen vorzulegen. 
Um Irrtümer zu vermeiden wird ferner festgestellt, daß, wenn bei einer Veräuße- 
rung von verfallenen Pfandstücken an den Kommunalverband der Erlös den dem 
Pfandleiher zustehenden Betrag übersteigt, der Überschuß (ebenso wie bisher der bei der 
Versteigerung erzielte Uberschuß) dem Verpfänder auszuzahlen ist.
	        
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