Full text : Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

Anhang  (zu  Kapitel  5).  Schiffahrtswesen.  403

des  Dienstes  erkrankt  oder  verwundet,  so  hat  der  Reeder  —  abgesehen  von
dem  Falle,  wo  die  Krankheit  oder  Verwundung  aus  einer  unerlaubten
Handlung  entstanden  oder  eine  syphilitische  ist  (§  50)  —  die  Kosten
der  Heilung  und  Verpflegung  zu  tragen,  auch  die  Heuer  zu  bezahlen,
aber  die  Heilungs=  und  Verpflegungskosten  nur  mit  der  Maßgabe,  daß
unterschieden  wird,  ob  der  Schiffsmann  die  Reise  bereits  angetreten  hat
oder  nicht,  mit  dem  Schiffe  zurückkehrt  oder  während  der  Reise  am
Lande  zurückgelassen  werden  mußte  (88  48  f.).!)  Ist  der  Schiffsmann
bei  Verteidigung  des  Schiffes  verwundet,  so  hat  der  Reeder  außerdem
noch  eine  angemessene  Belohnung  zu  zahlen  (8  49  Abs.  2).  Wenn
der  Schiffsmann  nach  Antrittt  des  Dienstes  stirbt,  so  hat  der  Reeder,
abgesehen  von  der  Heuerzahlung,  die  Pflicht,  die  Bestattungskosten  zu
tragen;  und  wenn  der  Schiffsmann  bei  Verteidigung  des  Schiffs  gestorben
ist,  auch  noch  eine  angemessene  Belohnung  den  Hinterbliebenen  zu
gewähren  (8  51).  Die  letztgedachten  Vorschriften  erhalten  eine  wichtige
Ergänzung  dadurch,  daß,  sofern  ein  Betriebsunfall  vorliegt,  nunmehr
die  Bestimmungen  des  RG.,  betreffend  die  Unfallversicherung  der  Seeleute
  und  anderer  bei  der  Schiffahrt  beteiligter  Personen  vom  13.  Juli
1887  (REl.  S.  329)  Platz  greifen.

Durch  Verlust  des  Schiffs  endet  der  Heuervertrag  ohne  weiteres
(8§  56).  Vor  Ablauf  der  vertragsmäßig  bestimmten  Zeit  kann  der
Schiffsmann,  abgesehen  von  den  in  dem  Heuervertrage  bestimmten
Fällen,  entlassen  werden,  vor  Antritt  der  Reise  wegen  Untauglichkeit
des  Schiffsmanns  zu  dem  Dienste,  zu  welchem  er  sich  verheuert  hat,
wegen  groben  Dienstvergehens  (wiederholter  Ungehorsam,  fortgesetzte
Widerspenstigkeit,  Schmuggelei),  wegen  Diebstahls,  Betrugs,  Untreue,
Unterschlagung,  Hehlerei,  Fälschung  oder  sonst  mit  Zuchthaus  bedrohten
Straftat,  selbstverschuldeter,  die  Arbeitsfähigkeit  ausschließender  Krankheit,
  außerdem  wenn  die  Reise  wegen  Krieg,  Embargo,  Blockade,  Einfuhr-,
  Ausfuhrverbotes,  oder  eines  anderen,  Schiff  oder  Ladung  betreffenden
  Zufalls  nicht  angetreten  oder  fortgesetzt  werden  kann  (§  57).
Der  Schiffsmann  hat  in  jedem  dieser  Fälle  Anspruch  auf  die  verdiente
Heuer  (§  56  Abs.  2,  §  58,  67);  bei  Beendigung  des  Heuervertrages
durch  den  Verlust  des  Schiffes  oder  infolge  Unmöglichkeit  einer  Fortsetzung
  der  Reise  außerdem  noch  auf  freie  Zurückbeförderung  nach  dem
Hafen  der  Ausreise,  oder  nach  Wahl  auf  eine  entsprechende  Vergütung
(§  56  Abs.  2,  §  58,  §8§  65  ff.).  Wird  der  für  eine  Reise  geheuerte
Schiffsmann  aus  einem  nicht  gesetzmäßigen  Grunde  vor  Ablauf  der
vertragsmäßigen  Zeit  entlassen,  so  hat  er  eine  Entschädigung  zu  beanspruchen.
  Diese  besteht,  wenn  die  Entlassung  vor  Antritt  der  Reise
erfolgte,  in  den  etwa  empfangenen  Hand=  und  Vorschußgeldern;  sind
solche  nicht  gezahlt,  in  einer  Monatsheuer;  wenn  nach  Antritt  der
Reise,  in  freier  Zurückbeförderung  nach  dem  Ausreisehafen  oder  nach
Wahl  des  Schiffers  in  entsprechender  Vergütung,  sowie  außer  der  ver-1)

  Das  Krankenversicherungsgesetz  vom  15.  Juni  1883  in  der  Fassung  der  Nov.
vom  30.  Juni  1900  (RBl.  S.  332)  findet  nach  §  1  auf  die  Besatzung  von
Seeschiffen  keine  Anwendung.  Dagegen  ist  die  Krankenfürsorge  auf  Kauffahrteischiffen
  besonders  geregelt  durch  Bek.  vom  3.  Juli  1905  Rcl.  S.  568.

aale  26°