Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

340 Nr. 46. 1918. 
(3) Bekanntmachung vom 12. März 1918, betreffend Feldadressen-Sammlung. 
ie nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stellv. Generalkommandos 
des IX. Armeekorps zu Altona wird hiermit im Anschluß an die Bekannt= 
machungen vom 29. Mai 1916, Rbl. Nr. 87, und vom 14. September 1917, 
Rbl: Nr. 161, zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 12. März 1918. 
Großherzoglich Mecklenburaisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
1 . Nr. 37 190 II. Ang. Nr. 420. Altona, den 5. März 1918. 
Abänderung der Verordnung, betreffend Feldadressensammlungen. 
Ziffer c und der dieser Ziffer folgende Absatz der „Verordnung, betreffend Feld- 
adressen-Sammlungen" (KVBl. 1916 Nr. 1328 S. 479, abgeändert durch KVBl. 1917 
Nr. 1768 S. 705) werden in ihrer ursprünglichen Fassung wiederhergestellt. Sie lauten 
demnach jetzt: 
„c) Die Aufforderung zum Sammeln von Adressen von Angehörigen des Feld- 
heeres zum Zweck der Aufstellung von Listen. 
Unter das Verbot fallen nicht die in Vereins= oder ähnlichen Zeitschriften ver- 
öffentlichten Zusammenstellungen von Feldadressen der Mitglieder usw., sofern daraus 
weder der Kriegsschauplatz noch die Zugehörigkeit des Truppenteils, der Kommando- 
oder Feldverwaltungsbehörde zu den Verbänden von der Brigade aufwärts zu er- 
sehen sind.“ 
Der nächste Absatz, betreffend Gewährung von Ausnahmen fällt fort. 
Als neuer Absatz tritt hinzu: 
„In diesen Verzeichnissen dürfen die Nummern der deutschen Feldpostanstalten 
nicht angegeben werden.“ 
Die Strafbestimmungen bleiben dieselben. 
(4) Bekanntmachung vom 2. März 1918 über die Bestimmung einer Zahlungs- 
frist im Mahnverfahren. 
ach § 2 der Verordnung über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungs- 
fristen vom 7. August 1914 in der Fassung vom 20. Mai 1915 (ReBl. S. 290) 
kann der Schuldner im Mahnverfahren für eine Forderung, die er anerkennt, die 
Bestimmung einer Zahlungsfrist beant ragen, solange der Vollstreckungsbefehl 
noch nicht verfügt ist. Da diese Vorschrift, die sich auch auf Forderungen er- 
streckt, die nach dem 30. Juli 1914 entstanden sind, trotz ihrer großen Bedeu- 
tung wenig bekannt zu sein scheint, wird bestimmt, daß den Zahlungsbefehlen 
eine Mitteilung folgenden Inhalts beizufügen ist:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.