Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

338  Nr.  46.  1918.

(Nr.  11.)  Verordnung,  betreffend  Steuerfreiheit  der  Kriegsteuerungsbeihilsen
und  -Zulagen  vom  9.  März  1918.

Friedrich  Franz,  von  Gottes  Gnaden  Großherzog  von  Mecklenburg,
Fürst  zu  Wenden,  Schwerin  und  Ratzeburg,  auch  Graf  zu  Schwerin,
der  Lande  Rostock  und  Stargard  Herr  usw.

Wir  verordnen  nach  hausvertragsmäßiger  Verhandlung  mit  weiland  Seiner
Königlichen  Hoheit  dem  Großherzog  von  Mecklenburg-Strelitz  und  nach  verfassungsmäßiger
  Beratung  mit  Unseren  getreuen  Ständen,  was  folgt:

§  1.

Die  aus  Anlaß  der  Kriegsteuerung  von  Uns,  den  Ständen,  einer  Gemeinde
  oder  einer  sonstigen  öffentlichrechtlichen  Korporation,  dem  Reich  oder
einem  Bundesstaat  den  Beamten,  Geistlichen,  Lehrern  und  Lehrerinnen,  Angestellten,
  Arbeitern  und  Arbeiterinnen  bewilligten  einmaligen  und  laufenden
Kriegsteuerungsbeihilfen  und  -Zulagen  unterliegen  nicht  der  Landes-Einkommensteuer
  und  nicht  der  Gemeindesteuer.

82.
Die  im  81  festgesetzte  Steuerfreiheit  fällt  mit  Ablauf  des  Steuerjahres,
in  dem  der  jetzige  Krieg  seine  Endschaft  erreicht,  wieder  fort.

83.

Ist  ein  Steuerpflichtiger  entgegen  der  Bestimmung  im  §  1  für  das
Steuerjahr  1917/18  mit  einer  Kriegste  terungsbeihilfe  oder  -Zulage  zur  Landes-Einkommensteuer
  oder  Gemeindesteuer  veranlagt,  so  kann  er  unter  Beibringung
des  Nachweises  hierfür  eine  entsprechende  Herabsetzung  der  Steuer  beantragen,
auch  wenn  die  gesetzlichen  Fristen  zur  Einlegung  der  Rechtsmittel  gegen  die
Steuerveranlagung  bereits  verstrichen  sind.

Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.

Schwerin,  den  9.  März  1918.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  v.  Blücher.  L.  v.  Meerheimb.