340 Nr. 46. 1918.
(3) Bekanntmachung vom 12. März 1918, betreffend Feldadressen-Sammlung.
ie nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stellv. Generalkommandos
des IX. Armeekorps zu Altona wird hiermit im Anschluß an die Bekanntmachungen
vom 29. Mai 1916, Rbl. Nr. 87, und vom 14. September 1917,
Rbl: Nr. 161, zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 12. März 1918.
Großherzoglich Mecklenburaisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
1 . Nr. 37 190 II. Ang. Nr. 420. Altona, den 5. März 1918.
Abänderung der Verordnung, betreffend Feldadressensammlungen.
Ziffer c und der dieser Ziffer folgende Absatz der „Verordnung, betreffend Feldadressen-Sammlungen"
(KVBl. 1916 Nr. 1328 S. 479, abgeändert durch KVBl. 1917
Nr. 1768 S. 705) werden in ihrer ursprünglichen Fassung wiederhergestellt. Sie lauten
demnach jetzt:
„c) Die Aufforderung zum Sammeln von Adressen von Angehörigen des Feldheeres
zum Zweck der Aufstellung von Listen.
Unter das Verbot fallen nicht die in Vereins= oder ähnlichen Zeitschriften veröffentlichten
Zusammenstellungen von Feldadressen der Mitglieder usw., sofern daraus
weder der Kriegsschauplatz noch die Zugehörigkeit des Truppenteils, der Kommandooder
Feldverwaltungsbehörde zu den Verbänden von der Brigade aufwärts zu ersehen
sind.“
Der nächste Absatz, betreffend Gewährung von Ausnahmen fällt fort.
Als neuer Absatz tritt hinzu:
„In diesen Verzeichnissen dürfen die Nummern der deutschen Feldpostanstalten
nicht angegeben werden.“
Die Strafbestimmungen bleiben dieselben.
(4) Bekanntmachung vom 2. März 1918 über die Bestimmung einer Zahlungsfrist
im Mahnverfahren.
ach § 2 der Verordnung über die gerichtliche Bewilligung von Zahlungsfristen
vom 7. August 1914 in der Fassung vom 20. Mai 1915 (ReBl. S. 290)
kann der Schuldner im Mahnverfahren für eine Forderung, die er anerkennt, die
Bestimmung einer Zahlungsfrist beant ragen, solange der Vollstreckungsbefehl
noch nicht verfügt ist. Da diese Vorschrift, die sich auch auf Forderungen erstreckt,
die nach dem 30. Juli 1914 entstanden sind, trotz ihrer großen Bedeutung
wenig bekannt zu sein scheint, wird bestimmt, daß den Zahlungsbefehlen
eine Mitteilung folgenden Inhalts beizufügen ist: