Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

340  Nr.  46.  1918.

(3)  Bekanntmachung  vom  12.  März  1918,  betreffend  Feldadressen-Sammlung.

ie  nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stellv.  Generalkommandos
des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  wird  hiermit  im  Anschluß  an  die  Bekanntmachungen
  vom  29.  Mai  1916,  Rbl.  Nr.  87,  und  vom  14.  September  1917,
Rbl:  Nr.  161,  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.
Schwerin,  den  12.  März  1918.

Großherzoglich  Mecklenburaisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

1  .  Nr.  37  190  II.  Ang.  Nr.  420.  Altona,  den  5.  März  1918.

Abänderung  der  Verordnung,  betreffend  Feldadressensammlungen.

Ziffer  c  und  der  dieser  Ziffer  folgende  Absatz  der  „Verordnung,  betreffend  Feldadressen-Sammlungen"
  (KVBl.  1916  Nr.  1328  S.  479,  abgeändert  durch  KVBl.  1917
Nr.  1768  S.  705)  werden  in  ihrer  ursprünglichen  Fassung  wiederhergestellt.  Sie  lauten
demnach  jetzt:

„c)  Die  Aufforderung  zum  Sammeln  von  Adressen  von  Angehörigen  des  Feldheeres
  zum  Zweck  der  Aufstellung  von  Listen.

Unter  das  Verbot  fallen  nicht  die  in  Vereins=  oder  ähnlichen  Zeitschriften  veröffentlichten
  Zusammenstellungen  von  Feldadressen  der  Mitglieder  usw.,  sofern  daraus
weder  der  Kriegsschauplatz  noch  die  Zugehörigkeit  des  Truppenteils,  der  Kommandooder
  Feldverwaltungsbehörde  zu  den  Verbänden  von  der  Brigade  aufwärts  zu  ersehen
  sind.“

Der  nächste  Absatz,  betreffend  Gewährung  von  Ausnahmen  fällt  fort.

Als  neuer  Absatz  tritt  hinzu:

„In  diesen  Verzeichnissen  dürfen  die  Nummern  der  deutschen  Feldpostanstalten
nicht  angegeben  werden.“

Die  Strafbestimmungen  bleiben  dieselben.

(4)  Bekanntmachung  vom  2.  März  1918  über  die  Bestimmung  einer  Zahlungsfrist
  im  Mahnverfahren.
ach  §  2  der  Verordnung  über  die  gerichtliche  Bewilligung  von  Zahlungsfristen
  vom  7.  August  1914  in  der  Fassung  vom  20.  Mai  1915  (ReBl.  S.  290)
kann  der  Schuldner  im  Mahnverfahren  für  eine  Forderung,  die  er  anerkennt,  die
Bestimmung  einer  Zahlungsfrist  beant  ragen,  solange  der  Vollstreckungsbefehl
noch  nicht  verfügt  ist.  Da  diese  Vorschrift,  die  sich  auch  auf  Forderungen  erstreckt,
  die  nach  dem  30.  Juli  1914  entstanden  sind,  trotz  ihrer  großen  Bedeutung
  wenig  bekannt  zu  sein  scheint,  wird  bestimmt,  daß  den  Zahlungsbefehlen
eine  Mitteilung  folgenden  Inhalts  beizufügen  ist: