Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 40. 1918. 341 
„Ein Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl kann nur dann 
Erfolg haben, wenn Sie den geforderten Betrag ganz oder teilweise 
nicht schuldig sind. Ein unbegründeter Widerspruch führt zu einer er- 
heblichen Vermehrung der Kosten. Sind Sie zur Zahlung verpflich- 
tet, aber zur Zeit nicht in der Lage zu zahlen, so können Sie die Be- 
stimmung einer Zahlungsfrist beantragen. In dem Antrage müssen Sie 
1. die Forderung des Gläubigers anerkennen, 
2. die Dauer der Zahlungsfrist bezeichnen, insbesondere, falls Sie 
die Abtragung der Schuld in mehreren Abschlagszahlungen wün- 
schen, angeben, wann die einzelnen Zahlungen erfolgen sollen. 
Die Bestimmung der Zahlungsfrist bedarf der Zustimmung des 
Gläubigers. Es empfiehlt sich daher, den Antrag nur dann zu stellen, 
wenn der Gläubiger ihn voraussichtlich annehmen wird, und die 
vorzuschlagende Frist so zu bemessen, daß ihre Bewilligung seitens 
des Gläubigers erwartet werden kann. 
Der Antrag kann schriftlich oder auf der Gerichtsschreiberei des 
Amtsgerichts, Zimmer . . . ., werktäglich in den Sprechstunden von 
bis Uhr gestellt werden. Er ist nur zulässig, solange der 
Vollstreckungsbefehl noch nicht verfügt ist.“ 
Zu der Mitteilung ist ein besonderes Blatt Papier von roter oder sonst 
auffälliger Farbe zu benutzen, das mit dem Zahlungsbefehl durch Ankleben zu 
verbinden ist. Die Mitteilungen werden in der Sandmeyerschen Hofbuchdruckerei 
vorrätig gehalten und sind von dort zu beziehen. Die Zahlungsbefehlvordrucke 
bleiben unverändert. 
Einzelne Amtsgerichte pflegen, wenn der Schuldner im Mahnverfahren 
die Bestimmung einer Zahlungsfrist beantragt, zwischen ihm und dem Gläu- 
biger in geeigneter Weise zu vermitteln, um eine Einigung über die Fristgewäh- 
rung herbeizuführen. Mit diesem Verfahren sind günstige Erfolge erzielt wor- 
den, so daß es sich zu allgemeinerer Anwendung empfiehlt. Auch die Vorschrift 
des § 18 der Verordnung zur Entlastung der Gerichte vom 9. September 1915 
(Rl. S. 562) gibt, falls der Fristantrag zunächst die Zustimmung des Gläu- 
bigers nicht erhält und daher als Widerspruch zu gelten hat, Gelegenheit, auf 
das Stundungsbegehren des Schuldners zurückzukommen und auf eine Ver- 
ständigung der Parteien darüber hinzuwirken. 
Schwerin, den 2. März 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Justizministerium. 
Langfeld. 
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