Nr. 48. 1918. 353
* 2.
Beschlagnahme.
Alle von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit
beschlagnahmt. §ê35
Wirkung der Beschlagnahme. 4
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an
den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen
über sie nichtig sind. Deu rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich,
die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.
* 4.
Veräußerungs= und Lieferungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der beschlagnahmten
Gegenstände erlaubt, jedoch mit folgenden Einschränkungen: * ç
1. Erreichen die durch diese Bekanntmachung beschlagnahmten Gegenstände eines
Eigentümers eine Menge von 1 kg, gleichviel, aus welchen Arten der beschlagnahmten
Gegenstände sich diese Menge zusammensetzt, so ist eine Veräußerung und Lieferung
nur gestattet: · ,
a) an den Mobilmachungsausschuß vom Roten Kreuz der Provinz Sachsen,
Deutsche Frauenhaarsammlung, Magdeburg, Heydeckstr. 5;
b) an die nachstehenden Firmen:
1. J. Bergmann & Co., Laupheim in Württemberg,
Carl Both, Wetzlar,
Deutsche Haarindustrie, Berlin, Potsdamer Str. 138,
Arthur Eck, G. m. b. H., Dresden, «
.FranzFreund,Leinefelde,
.OttoGeber8-Co.,Hambu1-g,
.0·.8-A.Jacobi,Mannheim,
Krafft & Buß, Wetzlar,
.Arno Lenk, Magdeburg,
10. Maniel & Co., Mannheim,
11. Josef Nägele, Cöln am Rhein,
12. August Orlob II, Leinefelde, 1
13. Sächs. Zopffabrik und Haargroßhandlung Alban Männel, Ortmannsdorf
im Erzgebirge,
14. Franz Ströher, Rothenkirchen im Vogtland,
15. Edmund Weiß, Dresden,
16. J. W. Zimmer, Frankfurt am Main;
4 J%c) an diejenigen Firmen oder Personen, welche die von ihnen erworbenen be-
schlagnahmten Gegenstände an die unter b genannten Firmen liefern, sofern sie einen
dahingehenden Ausweis von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen
Kriegsministeriume Sektion WI, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10, erhalten
aben: «
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