354 Nr. 48. 1918.
d) an weitere Firmen oder Personen, die von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des
Königlich Preußischen Kriegsministeriums bezeichnet werden. Die Namen dieser Firmen
oder Personen werden im Reichsanzeiger bekanntgegeben.
2. Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums
ist berechtigt, die Zulassung zum Ankauf aufzuheben. Die Aufhebung wird im Reichs-
anzeiger bekanntgegeben.
3. Die nach den vorstehenden Bestimmungen erlaubte Veräußerung und Liefe-
rung ist nur zulässig, falls die gezahlten Preise 20 “ für 1 kg nicht übersteigen und die
Preisberechnung nach Gewichtseinheit erfolgt.
4. Der zu 1a genannte Mobilmachungsausschuß vom Roten Kreuz sowie die
1b—d bezeichneten Firmen oder Personen dürfen die beschlagnahmten Gegenstände
lediglich an die Vereinigung des Wollhandels, Leipzig, Fleischerplatz 2—5, veräußern
und liefern
*l 5.
Sortier= und Verarbeitungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist den im § 4 unter 1b und d genannten Firmen oder
Personen gestatret, von den beschlagnahmten Gegenständen bis zu 25 v. H. ihres
jeweiligen Bestandes auszusortieren, zu präparieren oder in anderer Weise zu ver-
arbeiten. Diese Verarbeitungserlaubnis findet jedoch keine Anwendung auf Abgänge
oder Abfälle, die sich beim Nachsortieren, Präparieren oder Verarbeiten dieser 25 v. H.
ergeben.
Die auf Grund der vorstehenden Vorschrift aussortierte, präparierte oder ver-
arbeitete Menge unterliegt nicht mehr der Beschlagnahme.
8 6.
Meldepflicht und Meldestelle.
Die beschlagnahmten Gegenstände unterliegen einer Meldepflicht, sofern die Ge—
samtmenge bei einer zur Meldung verpflichteten Person usw. (§ 7) mindestens 1 kg
beträgt. ·
DieMeldungetkhabewmonatlichzuerfolgenundsindandasWebstoffmeldeamt
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin
SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10, mit der Aufschrift: „Betrifft Menschenhaarmeldung“
zu erstatten.
8 7.
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind:
1. alle Personen, die meldepflichtige Gegenstände im Gewahrsam haben;
2. gewerbliche und landwirtschaftliche Unternehmer;
3. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände.
Meldepflichtige Vorräte, die sich am Stichtage (§ 8) nicht im Gewahrsam des
Eigentümers befinden, sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu
melden, der sie an diesem Tage im Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.).