Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

354 Nr. 48. 1918. 
d) an weitere Firmen oder Personen, die von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des 
Königlich Preußischen Kriegsministeriums bezeichnet werden. Die Namen dieser Firmen 
oder Personen werden im Reichsanzeiger bekanntgegeben. 
2. Die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums 
ist berechtigt, die Zulassung zum Ankauf aufzuheben. Die Aufhebung wird im Reichs- 
anzeiger bekanntgegeben. 
3. Die nach den vorstehenden Bestimmungen erlaubte Veräußerung und Liefe- 
rung ist nur zulässig, falls die gezahlten Preise 20 “ für 1 kg nicht übersteigen und die 
Preisberechnung nach Gewichtseinheit erfolgt. 
4. Der zu 1a genannte Mobilmachungsausschuß vom Roten Kreuz sowie die 
1b—d bezeichneten Firmen oder Personen dürfen die beschlagnahmten Gegenstände 
lediglich an die Vereinigung des Wollhandels, Leipzig, Fleischerplatz 2—5, veräußern 
und liefern 
*l 5. 
Sortier= und Verarbeitungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme ist den im § 4 unter 1b und d genannten Firmen oder 
Personen gestatret, von den beschlagnahmten Gegenständen bis zu 25 v. H. ihres 
jeweiligen Bestandes auszusortieren, zu präparieren oder in anderer Weise zu ver- 
arbeiten. Diese Verarbeitungserlaubnis findet jedoch keine Anwendung auf Abgänge 
oder Abfälle, die sich beim Nachsortieren, Präparieren oder Verarbeiten dieser 25 v. H. 
ergeben. 
Die auf Grund der vorstehenden Vorschrift aussortierte, präparierte oder ver- 
arbeitete Menge unterliegt nicht mehr der Beschlagnahme. 
8 6. 
Meldepflicht und Meldestelle. 
Die beschlagnahmten Gegenstände unterliegen einer Meldepflicht, sofern die Ge— 
samtmenge bei einer zur Meldung verpflichteten Person usw. (§ 7) mindestens 1 kg 
beträgt. · 
DieMeldungetkhabewmonatlichzuerfolgenundsindandasWebstoffmeldeamt 
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin 
SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10, mit der Aufschrift: „Betrifft Menschenhaarmeldung“ 
zu erstatten. 
8 7. 
Meldepflichtige Personen. 
Zur Meldung verpflichtet sind: 
1. alle Personen, die meldepflichtige Gegenstände im Gewahrsam haben; 
2. gewerbliche und landwirtschaftliche Unternehmer; 
3. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände. 
Meldepflichtige Vorräte, die sich am Stichtage (§ 8) nicht im Gewahrsam des 
Eigentümers befinden, sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu 
melden, der sie an diesem Tage im Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.).
	        
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