Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

372 Nr. 51. 1/18. 
Die Zahlung der Kriegsbeihilfen erfolgt gleichzeitig mit den Ruhegehalten 
für den entsprechenden Zeitraum, erstmalig unter Nachzahlung der Beträge für 
die seit dem 1. Oktober 1917 abgelaufene Zeit. 
Abschnitt ill. 
Beihilfen an die Witwen. 
8 18. 
Die Witwen der im Dienst oder im Ruhestand verstorbenen früheren Leh- 
rer an den im § 1 genannten Schulen erhalten vom 1. Oktober 1917 an eine 
laufende Kriegsbeihilfe von jährlich 200 A. Soweit, diese Witwen jedoch aus 
der Kasse Unserer Witweninstitute bereits eine Kriegsbeihilfe erhalten, müssen 
sie sich diese auf die ihnen nach dieser Verordnung zustehende Beihilfe anrechnen 
lassen. 
.8159. 
Auf die Witwen, die als Angestellte usw. bereits laufende Kriegsteuerungs- 
beihilfen oder Kriegsteuerungszulagen empfangen, finden die Bestimmungen 
in § 15 entsprechende Anwendung. 
8 20. 
Die Kriegsbeihilfen für die Witwen der im Dienst oder im Ruhestand ver- 
storbenen früheren Lehrer an der Volks= und Bürgerschule des ritterschaftlichen 
Fleckens Klütz sind von der Ortsobrigkeit über Klütz zu zahlen. 
Die betreffenden Witwen haben der Ortsobrigkeit sofort den Nachweis 
über die Kasse, aus der das Witwengeld gezahlt wird, zu übergeben. Die Orts- 
obrigkeit hat die Vorlagen nachzuprüfen, sich in Zweifelsfällen durch Einsicht- 
nahme der betreffenden Witwenkassenakten von der Richtigkeit zu überzeugen, im 
übrigen aber diese Bestimmungen nach pflichtmäßigem Ermessen selbständig zur 
Ausführung zu bringen. 
» §21. 
Die Kriegsbeihilfen für die Witwen der im Dienst oder im Ruhestande 
verstorbenen früheren Lehrer an ritter= und landschaftlichen Landschulen wer- 
den nach Maßgabe der Bestimmungen in § 9 aufgebracht. 
8 22. 
Für die in § 21 genannten Witwen, die Witwengeld aus der Kasse des 
Witwen-Instituts für Prediger, Organisten, Kantoren und Lehrer oder aus 
einer anderen Witwenkasse beziehen, haben die Vorstände der betreffenden Wit-
	        
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