372 Nr. 51. 1/18.
Die Zahlung der Kriegsbeihilfen erfolgt gleichzeitig mit den Ruhegehalten
für den entsprechenden Zeitraum, erstmalig unter Nachzahlung der Beträge für
die seit dem 1. Oktober 1917 abgelaufene Zeit.
Abschnitt ill.
Beihilfen an die Witwen.
8 18.
Die Witwen der im Dienst oder im Ruhestand verstorbenen früheren Leh-
rer an den im § 1 genannten Schulen erhalten vom 1. Oktober 1917 an eine
laufende Kriegsbeihilfe von jährlich 200 A. Soweit, diese Witwen jedoch aus
der Kasse Unserer Witweninstitute bereits eine Kriegsbeihilfe erhalten, müssen
sie sich diese auf die ihnen nach dieser Verordnung zustehende Beihilfe anrechnen
lassen.
.8159.
Auf die Witwen, die als Angestellte usw. bereits laufende Kriegsteuerungs-
beihilfen oder Kriegsteuerungszulagen empfangen, finden die Bestimmungen
in § 15 entsprechende Anwendung.
8 20.
Die Kriegsbeihilfen für die Witwen der im Dienst oder im Ruhestand ver-
storbenen früheren Lehrer an der Volks= und Bürgerschule des ritterschaftlichen
Fleckens Klütz sind von der Ortsobrigkeit über Klütz zu zahlen.
Die betreffenden Witwen haben der Ortsobrigkeit sofort den Nachweis
über die Kasse, aus der das Witwengeld gezahlt wird, zu übergeben. Die Orts-
obrigkeit hat die Vorlagen nachzuprüfen, sich in Zweifelsfällen durch Einsicht-
nahme der betreffenden Witwenkassenakten von der Richtigkeit zu überzeugen, im
übrigen aber diese Bestimmungen nach pflichtmäßigem Ermessen selbständig zur
Ausführung zu bringen.
» §21.
Die Kriegsbeihilfen für die Witwen der im Dienst oder im Ruhestande
verstorbenen früheren Lehrer an ritter= und landschaftlichen Landschulen wer-
den nach Maßgabe der Bestimmungen in § 9 aufgebracht.
8 22.
Für die in § 21 genannten Witwen, die Witwengeld aus der Kasse des
Witwen-Instituts für Prediger, Organisten, Kantoren und Lehrer oder aus
einer anderen Witwenkasse beziehen, haben die Vorstände der betreffenden Wit-