Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 53. 1918. 387 
geteilt“ und dem Namen der aufteilenden Firma zu versehen. Die ur— 
schriftliche Karte ist bis zum 1. Juli 1918 sorgfältig aufzubewahren. 
3. Jeder Lieferer (Händler), der von einem im Auslande wohnenden Lieferer 
böhmische Kohlen bezieht, hat die betreffenden Meldekarten nicht an den ausländischen 
Lieferer, sondern;, falls es sich um Meldekarten handelt, die von im Königreich Bayern 
gelegenen Betrieben herrühren, an die Amtliche Verteilungsstelle München (§ 69), 
andernfalls an den Kohlenausgleich Dresden (§ 67) zu senden. Die Karten für solche 
ausländischen Lieferungen sind mit der Aufschrift „Auslandskohle“ zu versehen. 
§5 10. Unzulässigkeit von Doppelmeldungen. 
Meldungen derselben Bedarfsmenge bei mehreren Lieferern sind verboten. 
§ 11. Wirkung unterlassener Meldung. 
Ein Meldepflichtiger, der seiner Meldepflicht nicht oder. nicht fristgerecht genügt, 
oder falsche oder unvollständige Angaben macht, hat neben der Bestrafung gemäß § 14 
zu gewärtigen, daß ihn der Reichskommissar für die Kohlenverteilung oder die Amtliche 
Verteilungsstelle von der Belieferung ausschließt. 
§ 12. Anfragen und Anträge. 
Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, mit Ausnahme des 
im & 23 gedachten Zweckes, sind an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung, 
Berlin, zu richten. 
§5 13. Verwendung von gewerblichen Kohlen für andere Zwecke. 
Es ist verboten, Brennstoffe, die nach Maßgabe dieser Bekanntmachung bezogen 
sind, ohne Genehmigung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung einem anderen 
als dem aus der Meldekarte ersichtlichen Zwecke zuzuführen. 
§ 14. Strafen. 
1. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachung werden nach § 7 der Be- 
kanntmachung vom 28. Februar 1917 mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geld- 
strafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen, bei Fahrlässigkeit gemäß 
§ 5 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats vom 12. Juli 1917 mit Geldstrafe bis zu 
3000 Mark bestraft. 
2. Neben der Strafe kann im Falle des vorsätzlichen Zuwiderhandelns auf Ein- 
ziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, 
ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
5 15. Inkrafttreten. 
Diese Bekanitmachung tritt am 1. April 1918 in Kraft. 
Berlin, den 15. März 1918. 
Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. 
Stut. 
 
	        
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