390 Nr. 54. 1918.
(2) Bekanntmachung vom 18. März 1918, betresfend Gewährung von Gehakts-
vorschüssen an die Beamten der landesherrlichen Verwaltung zur Erwerbung
von 5 % Schuldverschreibungen der achten Deutschen Kriegsanleihe.
Das Staatsministerium hat beschlossen, den Beamten der landesherrlichen
Verwaltung zur Erwerbung von 5 % Schuldverschreibungen der achten Deut-
schen Kriegsanleihe Gehaltsvorschüsse nach folgenden Grundsätzen gewähren
zu lassen.
1. Für die Beamten, die sich an der achten Kriegsanleihe beteiligen wollen
und die entweder für die vierte, fünfte und sechste Kriegsanleihe keinen
Gehaltsvorschuß erhalten oder den empfangenen Gehaltsvorschuß
am 1. Juli 1918 vollständig zurückgezahlt haben, kann die Zeichnung
und die Zahlung des Zeichnungspreises bis zum Betrage von 1000 -
zu vergl. jedoch Ziffer 2 — durch die Großherzogliche Rentevei
zu Schwerin, für die Beamten der Eisenbahnverwaltung jedoch durch
die Großherzogliche Eisenbahnhauptkasse zu Schwerin vermittelt
werden.
2. Den Beamten, die-solche Vermittlung in Anspruch nehmen, dütrsen
Gehaltsvorschüsse bis zu 1000 -J“, jedoch nicht über ein Viertel ihres
Jahresgehalts hinaus, gewährt werden.
Soweit die Beamten höhere Beträge zeichnen wollen, bleibt ihnen
überlassen, sich an ein Bankgeschäft oder eine sonstige Zeichnungsstelle
zu wenden.
3. Die gewährten Gehaltsvorschüsse sind, soweit möglich, in durch 5 teil-
baren vierteljährlichen oder monatlichen Teilbeträgen, je nachdem das
Gehalt vierteljährlich oder monatlich gezahlt wird, in der Zeit vom
1. Juli 1918 bis 1. Juli 1920 in der Form von Gehaltsabzügen
zurückzuzahlen.
4. Die Renterei bezw. die Eisenbahnhauptkasse zeichnet in Höhe des an-
gemeldeten Gesamtbetrages und in den gewünschten Stücken 5
Kriegsanleihe und eröffnet jedem Anmelder ein Konto, auf das ihm
die Vorschußabträge mit 5 v. H. Zinsen gutgeschrieben werden.
Die gutgeschriebenen Zinsen kommen bei dem letzten Vorschußabtrag in
Anrechnung.
Nach vollständiger Rückzahlung des Gehaltsvorschusses werden die Schuld-
verschreibungen, die bis dahin Eigentum der Renterei bezw. der Eisenbahn-
hauptkasse bleiben, dem Anmelder nebst einer Abrechnung ausgehändigt werden.