Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

390  Nr.  54.  1918.

(2)  Bekanntmachung  vom  18.  März  1918,  betresfend  Gewährung  von  Gehaktsvorschüssen
  an  die  Beamten  der  landesherrlichen  Verwaltung  zur  Erwerbung
von  5  %  Schuldverschreibungen  der  achten  Deutschen  Kriegsanleihe.

Das  Staatsministerium  hat  beschlossen,  den  Beamten  der  landesherrlichen
Verwaltung  zur  Erwerbung  von  5  %  Schuldverschreibungen  der  achten  Deutschen
  Kriegsanleihe  Gehaltsvorschüsse  nach  folgenden  Grundsätzen  gewähren
zu  lassen.

1.  Für  die  Beamten,  die  sich  an  der  achten  Kriegsanleihe  beteiligen  wollen
und  die  entweder  für  die  vierte,  fünfte  und  sechste  Kriegsanleihe  keinen
Gehaltsvorschuß  erhalten  oder  den  empfangenen  Gehaltsvorschuß
am  1.  Juli  1918  vollständig  zurückgezahlt  haben,  kann  die  Zeichnung
und  die  Zahlung  des  Zeichnungspreises  bis  zum  Betrage  von  1000  -

zu  vergl.  jedoch  Ziffer  2  —  durch  die  Großherzogliche  Rentevei
zu  Schwerin,  für  die  Beamten  der  Eisenbahnverwaltung  jedoch  durch
die  Großherzogliche  Eisenbahnhauptkasse  zu  Schwerin  vermittelt
werden.

2.  Den  Beamten,  die-solche  Vermittlung  in  Anspruch  nehmen,  dütrsen
Gehaltsvorschüsse  bis  zu  1000  -J“,  jedoch  nicht  über  ein  Viertel  ihres
Jahresgehalts  hinaus,  gewährt  werden.

Soweit  die  Beamten  höhere  Beträge  zeichnen  wollen,  bleibt  ihnen
überlassen,  sich  an  ein  Bankgeschäft  oder  eine  sonstige  Zeichnungsstelle
zu  wenden.

3.  Die  gewährten  Gehaltsvorschüsse  sind,  soweit  möglich,  in  durch  5  teilbaren
  vierteljährlichen  oder  monatlichen  Teilbeträgen,  je  nachdem  das
Gehalt  vierteljährlich  oder  monatlich  gezahlt  wird,  in  der  Zeit  vom
1.  Juli  1918  bis  1.  Juli  1920  in  der  Form  von  Gehaltsabzügen
zurückzuzahlen.

4.  Die  Renterei  bezw.  die  Eisenbahnhauptkasse  zeichnet  in  Höhe  des  angemeldeten
  Gesamtbetrages  und  in  den  gewünschten  Stücken  5
Kriegsanleihe  und  eröffnet  jedem  Anmelder  ein  Konto,  auf  das  ihm
die  Vorschußabträge  mit  5  v.  H.  Zinsen  gutgeschrieben  werden.

Die  gutgeschriebenen  Zinsen  kommen  bei  dem  letzten  Vorschußabtrag  in
Anrechnung.

Nach  vollständiger  Rückzahlung  des  Gehaltsvorschusses  werden  die  Schuldverschreibungen,
  die  bis  dahin  Eigentum  der  Renterei  bezw.  der  Eisenbahnhauptkasse
  bleiben,  dem  Anmelder  nebst  einer  Abrechnung  ausgehändigt  werden.