39.
40.
41.
42.
43.
Nr. 58. 1918.
5. Fenstergrisfe und Fensterknöpfe (s. auch lfd. Nr. 49), die nicht zur Betätigung
eines Verschlusses dienen. Ausgenommen sind Griffe und Kuöpfe, deren Griffteile
nicht vollständig aus den beschlagnahmten Metallen bestehen.
36. Filterrahmen, Filterroste und Filterzellen in Rahmenfiltern, Schalenfiltern,
Trommelfiltern und ähnlichen Filtrationsanlagen, soweit sie nicht im Gebrauch
sind.
. Füllungen und Haudleisten von Geländern und Balkongittern.
uGeländer, Griffe und Gitter (s. auch lfd. Nr. 50) an Dächern, an Balkons, an
Fenstern, in Gängen, in Warteräumen, an Badewannen und Bädern, auch freistehende,
soweit die Entfernung ohne Verletzung polizeilicher Vorschriften statthaft
ist.
Hauswasserpumpen, stillgesetzte oder ausgebaute, nebst zugehörigen Brunnenrohren,
Brunnenventilen, Kolbenstiefeln und Rohrleitungen dazu.
Rohrleitungen, Reduzierventile und andere Vorrichtungen zu Ausschankapparaten
für Bier, Selterswasser, Limonaden und andere Flüssigkeiten, soweit sie
nicht im Gebrauch sind.
Treppenschutzstangen und Geländer (s. auch lfd. Nr. 54); Halter und Endigungen
dazu; Ringe und sonstiges Zubehör für Treppenseile, alles, soweit die Entfernung
ohne Verletzung polizeilicher Vorschriften statthaft ist.
Türknöpfe, Türgriffe, Türhandhaben, Türstangen nebst Zubehör (s. Ifd. Nr. 55),
soweit sie nicht zur Betätigung eines Verschlusses dienen, an Haustüren, an-Korridor=
und an Zimmertüren, an Ladentüren, an Drehtüren, an Windfangtüren
und an Fahrstuhltüren. Ausgenommen sind Knöpfe, Griffe usw., deren
Griffteile nicht vollständig aus den beschlagnahmten Metallen bestehen.
Ventilationsklappen, Luftgitter.
Lfd. NVr. Reihe III.
44. Gewichte von 20 g Stückgewicht und darüber. Ausgenommen sind Normal-=45.
46.
17.
gewichte zum Zwecke der Eichung, Präzisionsgewichte für wissenschaftliche
und technische Zwecke in Apotheken, bei Behörden, in staatlichen Instituten,
in technischen Betrieben, bei Banken, Goldankaufsstellen, Münzstellen und
Juwelieren.
Hohlmaße (Maßgefäße, auch Meßkannen genannnt).
Tropfsiebe und sonstige lose Teile von Schanktischen, von Anrichten, von Schankbüfetts,
von Ladentischen, von Theken u. dgl.
Viehglocken.
Lfd. Nr. Reihe IV.
19.
49.
Brauseköpfe (s. auch lfd. Nr. 34) von Badeeinrichtungen in Badeanstalten, Krankenhäusern,
gewerblichen Betrieben und öffentlichen Einrichtungen, jedoch nicht
die Zuleitungsrohre.
Fenstergriffe und Fensterknöpfe (s. auch lfd. Nr. 35), welche zur Betätigung eines
Verschlusses dienen. Ausgenommen sind Griffe und Knöpfe, deren Griffteile
nicht vollständig aus den beschlagnahmten Metallen bestehen, und Griffe von
Baskülverschlüssen.