Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  58.  1918.  411

50.  Geländer,  Griffe  und  Gitter  an  Dächern,  an  Balkons,  an  Fenstern,  auf  Treppen,

in  Gängen,  in  Warteräumen,  auch  freistehende,  wenn  sie  zum  Schutze  von  Personen

  unerläßlich  sind  und  somit  nicht  unter  lfd.  Nr.  38  fallen.

51.  Markisenzubehör,  wie  Windenkasten,  Gestänge  und  Diächer.

52.  Schutzstangen  und  Schutzgitter  an  Fenstern  und  Türen  aller  Art,  auch  solche  an
Fuhrwerken,  an  Schaufenstern,  an  Ladentüren,  an  Drehtüren,  an  Windfangtüren,
  an  Fahrstuhltüren.

53.  Tore  und  Gittertüren.

54.  Treppenschutzstangen  und  Geländer;  Halter  und  Endigungen  dazu;  Ringe  und
sonstiges  Zubehör  für  Treppenseile,  alles,  soweit  es  nach  baupolizeilichen  Vorschriften
  notwendig  ist  und  somit  nicht  unter  lfd.  Nr.  41  fällt.

55.  Türklinken,  Türgriffe,  Türhandhaben,  Türknöpfe  (s.  auch  lfd.  Nr.  42)  zur  Betätigung
  eines  Verschlusses  mit  den  dazugehörigen  Unterlagen  (Langschildern,
Rosetten  usw.)  an  Korridor=  und  an  Zimmertüren,  an  Ladentüren,  an  Haustüren,
  an  Drehtüren,  an  Windfangtüren  und  an  Fahrstuhltüren.  Ausgenommen
sind  Klinken  usw.,  deren  Griffteile  nicht  vollständig  aus  den  beschlagnahmten
Metallen  bestehen.

b)  alle  unter  a  nicht  genannten  gebrauchten  und  ungebrauchten  Zinngegenstände
ohne  Rücksicht  auf  Beschaffenheit  und  tatsächliche  Verwendung,  und  zwar  sowohl  Gegenstände
  des  privaten,  wirtschaftlichen  und  gewerblichen  Gebrauchs  als  auch  Ziergegenstände
  aller  Art,  auch  Kunstgegenstände,  Schan=  und  Sammlungsstücke.

Als  Kupferlegierungen  gelten  Messing,  Rotguß,  Tombak,  Bronze,  Duranametall.

Als  Gegenstände  aus  Nickel  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung  gelten  solche,  die
nit  dem  Stempel  „Reinnickel“  versehen  sind.

Als  Nickellegierungen  gelten  Neusilber,  Daronmetall,  Alpaka,  Christofle  und
Nickel  ohne  den  Stempel  „Reinnickel“.

Als  Aluminium  gilt  nicht  nur  Reinaluminium,  sondern  auch  schlechtweg  Aluminium
  im  handelsüblichen  Sinne,  jedoch  nicht  Stahlaluminium.

Als  Zinn  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung  gellen  neben  reinem  Zinn  alle  Zinnlegierungen
  mit  mindestens  50  v.  H.  Zinngehalt.  Hierzu  gehören  beispielsweise  Britannia-,
  Edel-,  Gerhardi-,  Imperial-,  Kayser-,  Kunst-,  Prob=  und  Silberzinn,  ferner
Alboid-,  Ashbury=  und  Britanniametall  sowie  Bingit,  Metallargentin,  Orivit  und
Plate-Pewter.

4  Die  betroffenen  Gegenstände  fallen  auch  dann  unter  die  Bekanntmachung,  wenn
sie  mit  einem  Uberzug  aus  Lack,  Farbe  und  dergleichen  versehen  sind.

Die  Gegenstände  werden  auch  betroffen,  wenn  sie  aus  Metall  gefertigt  sind,  das
von  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlichen  Kriegsministeriums  bezw.  von  den
militärischen  Befehlshabern  freigegeben  worden  ist.

8  4.
Beschlagnahme  und  ihre  Wirkung.
Alle  von  dieser  Bekanntmachung  betroffenen  Gegenstände  (s.  8  3  unter  a  und  b)*)
werden  hiermit  beschlagnahmt,  soweit  sie  nicht  durch  §  11  ausgenommen  sind.

Auch  Gegenstände  von  wissenschaftlichem,  künstlerischem  oder  kunstgewerblichem  Werte  sind

*
beschlagnahmt,  um  ihre  Einschmelzung  zu  verhindern.