Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  58.  1918.  413

die  zum  Zwecke  der  Ablieferung  vom  Besitzer  selbst  freigemacht,  aber  erst
abgeliefert  werden  können,  nachdem  der  notwendige  Ersatz  beschafft  ist
(Reihe  II1),  innerhalb  angemessener  Frist,  nachdem  der  Erwerb  der  Ersatzstlücke
  möglich  gemac#t  ist,
die  zum  Zwecke  der  Ablieferung  ausgebaut  werden  müssen,  und  für  die
ein  vorheriger  Ersatz  notwendig  ist  (Reihe  IV),  innerhalb  angemessener  Frist,
nachdem  der  Ermerb  von  Ersatzstücken  und  der  Ausbau  möglich  gemacht  sind,
zur  Ablieferung  zu  bringen.  «
Die  Zugehörigkeit  enteigneter  Gegenstände  zu  den  Reihen  1  bis  IV  ist  aus  §  3
zu  entnehmen.  In  Zweifelsfällen  entscheiden  die  beauftragten  Behörden  nach  eigenem
pflichtgemäßen  Ermessen.
Die  enteigneten  Gegenstände,  die  nicht  innerhalb  der  festgesetzten  Zeit  abgeliefert
oder  zum  Ausbau  (§  9)  angemeldet  sind,  werden  auf  Kosten  des  Ablieferungspflichtigen
abgeholt  und  nötigenfalls  auch  ausgebaut  werden.  "

§8.
Ersatzbeschaffung.
Für  die  Gegenstände  der  Reihen  I  und  II  (§  3)  kommt  behärdliche  Beschaffung
von  Ersatzgegenständen  oder  von  Material  zur  Herstellung  solcher  nicht  in  Frage.
Die  Beschaffung  von  Ersatzgegenständen  oder  von  Material  zur  Herstellung  solcher
für  die  unter  Reihe  III  und  IV  (§  3)  genannten  Gegenstände  regelt  die  Metall-Ersatzstelle
  bei  der  Metall-Mobilmachungsstelle  durch  Vermittlung  der  beauftragten  Behörden.

§*  9.
Ausbau.

Für  den  durch  den  Besitzer  selbst  bewirkten  Ausbau  von  Gegenständen  der
Reihen  II  und  IV  (5  3)  wird  ein  Betrag  von  1  Mark  für  das  Kilogramm  vergütet.
Für  den  Einbau  von  Ersatzgegenständen  wird  keine  Vergütung  gezahlt.

JIcst  es  dem  Besitzer  nicht  möglich,  den  Ausbau  dieser  Gegenstände  selbst  zu  bewirken,
  so  muß  er  dies,  unbeschadet  seiner  Ausbau=  und  Ablieferungspflicht,  der  beauftragten
  Behörde  rechtzeitig  anzeigen  und  die  kostenlose  Gestellung  von  Ausbauhilfe
beantragen.

5  10.
üÜübernahmepreis.

Der  von  den  beauftragten  Behörden  zu  zahlende  Übernahmepreis  für  die  nach
5  5  enteigneten  Gegenstände  wird  folgendermaßen  festgesetzt:

für  das  Kilogramm  Metall  ohne  Beschläge:
Kupfer  6  Mark,
Kupferlegierungen
a)  von  Fenstergriffen  und  Fensterknöpfen  (8  3  Ifb.  Nr.  35
und  49)  sowie  von  Türknöpfen,  Türklinken  usw.  einschließlich
  der  Unterlagscheiben  usw.  (§  3  lfd.  Nr.  42
und  55)
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