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fern für sie nicht andere Preisfestsetzungen noch in Kraft sind (s. § 17), und sofern sie
nicht zur gewerbsmäßigen Veräußerung oder Verarbeitung bestimmt sind.
8 16.
Anfragen und Anträge.
Alle Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind an die
beauftragten Behörden zu richten und mit der Bezeichnung „Betrifft Einrichtungsgegen-
stände“ zu versehen und dürfen andere Angelegenheiten nicht behandeln. "
8 17.
Aufhebung und Abänderung früherer Bekanntmachungen.
Die Bekanntmachung, betreffend Beschlagnahme und freiwillige Ablieferung von
Einrichtungsgegenständen aus Kupfer und Kupferlegierungen (Messing, Rotguß,
Tombak, Bronze) Nr. Mc. 1/3. 17. K.R.A. vom 20. Juni 1917 und der Nachtrag dazu
Nr. Moc. 1700 A/. 17. K. R. A. vom 2. Oktober 1917 treten mit dem 26. März 1918
außer Kraft. .
Vom 26. März 1918 ab werden gezahlt:
1. für Haushaltungsgegenstände, welche durch 3,90 ¾ für 1 kg Kupfer,
die Bekanntmachung M. 2684/2. 16. K.R.A. 2,90 „ „ 1 „Messing,
vom 15. März 1916 betroffen sind 12,90 „ „ 1 , Nickel,
für Bierkrugdeckel und Bierglasdeckel aus «-
Zinn, welche durch die Bekanntmachung M. 1/
2. 17. K. R. A. vom 8. Februar 1917 be-
troffen sind, .
3. für Aluminiumgegenstände, welche durch die
Bekanntmachung Me. 500/2. 17. K. R. A. vom
1. März 1917 bezw. durch den Nachtrag Mc.
1700/4. 17. K.R.A. vom 10. Mai 1917
betroffen sindd 12,00 für 1 kg Aluminium.
Diese Preise gelten für Metalle ohne Beschläge. Etwa an den Gegenständen haf-
tende, nicht aus den beschlagnahmten Metallen bestehende Teile (Beschläge), sind soweit
wie irgend möglich durch den Besitzer oder dessen Beauftragten vor der Ablieferung zu
entfernen. Das Gewicht der Beschlagteile, die nicht entfernt worden sind, wird geschäht
und von dem Gesamtgewicht der Gegenstände abgesetzt. .
Die im § 7 der Bekanntmachung Nr. M. 2684/2. 16. K. R. A. vom 15. März 1916
und im § 9 der Bekanntmachung Nr. Moc. 1700/4. 17. K. R. A. vom 10. Mai 1917 fest-
gesetzten übernahmepreise für Metalle mit Beschlägen werden hierdurch aufgehoben.
Die im § 10 der Bekanntmachung Nr. M. 2684/2. 16. K.R. A. vom 15. März 1916
unter a und im § 10 der Bekanntmachung Nr. M. 1/2. 17. K. R.A. vom 8. Februar 1917
unter a, b und c für freiwillig abgelieferte, gebrauchsfähige Gegenstände festgesetzten
übernahmepreise werden hierdurch aufgehoben. Für diese Gegenstände werden mit
dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung die im § 10. genanyten Preise gezahlt.
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8,00 für 1 kg Zinn,