Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

416  Nr.  58.  1918.

fern  für  sie  nicht  andere  Preisfestsetzungen  noch  in  Kraft  sind  (s.  §  17),  und  sofern  sie
nicht  zur  gewerbsmäßigen  Veräußerung  oder  Verarbeitung  bestimmt  sind.

8  16.
Anfragen  und  Anträge.
Alle  Anfragen  und  Anträge,  die  diese  Bekanntmachung  betreffen,  sind  an  die

beauftragten  Behörden  zu  richten  und  mit  der  Bezeichnung  „Betrifft  Einrichtungsgegenstände“
  zu  versehen  und  dürfen  andere  Angelegenheiten  nicht  behandeln.  "

8  17.

Aufhebung  und  Abänderung  früherer  Bekanntmachungen.

Die  Bekanntmachung,  betreffend  Beschlagnahme  und  freiwillige  Ablieferung  von
Einrichtungsgegenständen  aus  Kupfer  und  Kupferlegierungen  (Messing,  Rotguß,
Tombak,  Bronze)  Nr.  Mc.  1/3.  17.  K.R.A.  vom  20.  Juni  1917  und  der  Nachtrag  dazu
Nr.  Moc.  1700  A/.  17.  K.  R.  A.  vom  2.  Oktober  1917  treten  mit  dem  26.  März  1918
außer  Kraft.  .

Vom  26.  März  1918  ab  werden  gezahlt:

1.  für  Haushaltungsgegenstände,  welche  durch  3,90  ¾  für  1  kg  Kupfer,
die  Bekanntmachung  M.  2684/2.  16.  K.R.A.  2,90  „  „  1  „Messing,
vom  15.  März  1916  betroffen  sind  12,90  „  „  1  ,  Nickel,

für  Bierkrugdeckel  und  Bierglasdeckel  aus  «-Zinn,

  welche  durch  die  Bekanntmachung  M.  1/
2.  17.  K.  R.  A.  vom  8.  Februar  1917  betroffen
  sind,  .
3.  für  Aluminiumgegenstände,  welche  durch  die
Bekanntmachung  Me.  500/2.  17.  K.  R.  A.  vom

1.  März  1917  bezw.  durch  den  Nachtrag  Mc.

1700/4.  17.  K.R.A.  vom  10.  Mai  1917

betroffen  sindd  12,00  für  1  kg  Aluminium.

Diese  Preise  gelten  für  Metalle  ohne  Beschläge.  Etwa  an  den  Gegenständen  haftende,
  nicht  aus  den  beschlagnahmten  Metallen  bestehende  Teile  (Beschläge),  sind  soweit
wie  irgend  möglich  durch  den  Besitzer  oder  dessen  Beauftragten  vor  der  Ablieferung  zu
entfernen.  Das  Gewicht  der  Beschlagteile,  die  nicht  entfernt  worden  sind,  wird  geschäht
und  von  dem  Gesamtgewicht  der  Gegenstände  abgesetzt.  .

Die  im  §  7  der  Bekanntmachung  Nr.  M.  2684/2.  16.  K.  R.  A.  vom  15.  März  1916
und  im  §  9  der  Bekanntmachung  Nr.  Moc.  1700/4.  17.  K.  R.  A.  vom  10.  Mai  1917  festgesetzten
  übernahmepreise  für  Metalle  mit  Beschlägen  werden  hierdurch  aufgehoben.

Die  im  §  10  der  Bekanntmachung  Nr.  M.  2684/2.  16.  K.R.  A.  vom  15.  März  1916
unter  a  und  im  §  10  der  Bekanntmachung  Nr.  M.  1/2.  17.  K.  R.A.  vom  8.  Februar  1917
unter  a,  b  und  c  für  freiwillig  abgelieferte,  gebrauchsfähige  Gegenstände  festgesetzten
übernahmepreise  werden  hierdurch  aufgehoben.  Für  diese  Gegenstände  werden  mit
dem  Inkrafttreten  dieser  Bekanntmachung  die  im  §  10.  genanyten  Preise  gezahlt.

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8,00  für  1  kg  Zinn,