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c) ¾ Liter bei Kindern im 3. und 4. Lebensjahre;
d) 3/ Liter bei Fauen in den letzten 3 Monaten vor der Entbindung;
3 ½ Liter bei Kindern im 5. und 6. Lebensjahre;
t) ¼4—1 Liter bei Kranken.
8 5.
Kranke erhalten Milchkarten nur auf Grund eines bei der Ortsobrigkeit einge-
reichten, von dieser begründet erachteten, ärztlichen Zeugnisses. Bei ablehnendem Be-
scheid ist Beschwerde an die Landesbehörde für Volksernährung zulässig, deren Entschei-
dung endgültig ist.
Die Befugnis der Landesbehörde für Volksernährung zur Bewilligung von Milch-
karten bleibt hierdurch unberührt.
Die Ortsobrigkeiten haben die eingereichten ärztlichen Zeugnisse mit den darauf
vermerkten Entscheidungen zu sammeln und auf Verlangen der Landesbehörde für
Volksernährung einzureichen. Am Schlusse jeden Monats haben sie der Landesbehörde
—. Volksernährung auf Postkarte — zu vgl. das in der Anlage B angeschlossene
Muster — die Anzahl der Bewilligungen und der bewilligten Litermengen mitzuteilen.
* 6.
Krankenanstalten, Lazarette, Privatkliniken und ähnliche Anstalten können ihren
Bedarf an Milch bei der Ortsobrigkeit anmelden und anstatt einzelner Milchkarten
einen Milchbezugsschein erhalten — zu vgl. für Anmeldung und Bezugsschein die in
– Anlage C angeschlossenen Muster —.
#s7.
Selbstversorger erhalten für sich und für ihre vollmilchversorgungsberechtigten
Haushalts= und Wirtschaftsangehörigen Milchkarten nur dann, wenn sie ihre sämtliche
Milch an eine Molkerei abliefern oder ihre Kühe trocken stehen.
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Die Kreisbehörden für Volksernährung
zu tragen, daß für jede Ortschaft, wo ein
stelle eingerichtet wird.
und die Ortsobrigkeiten haben dafür Sorge
edarf besteht, mindestens eine Milchbezugs-
§5 9.
Zuwidcrhandlungen gegen diese Anordnungen werden mit Gefängnis bis zu
ginem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen
estraft.
Der Versuch ist strafbar.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Erzeugnisse erkannt werden, auf
die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören
oder nicht.
*l 0.
Diese Anordnungen treten sofort in Kraft.
Schwerin, den 8. März 1918.
Landesbehörde für Volksernährung.
E. v. Blücher. v. Böhl. Capobus.