Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

426 Nr. 59. 171/18. 
c) ¾ Liter bei Kindern im 3. und 4. Lebensjahre; 
d) 3/ Liter bei Fauen in den letzten 3 Monaten vor der Entbindung; 
3 ½ Liter bei Kindern im 5. und 6. Lebensjahre; 
t) ¼4—1 Liter bei Kranken. 
8 5. 
Kranke erhalten Milchkarten nur auf Grund eines bei der Ortsobrigkeit einge- 
reichten, von dieser begründet erachteten, ärztlichen Zeugnisses. Bei ablehnendem Be- 
scheid ist Beschwerde an die Landesbehörde für Volksernährung zulässig, deren Entschei- 
dung endgültig ist. 
Die Befugnis der Landesbehörde für Volksernährung zur Bewilligung von Milch- 
karten bleibt hierdurch unberührt. 
Die Ortsobrigkeiten haben die eingereichten ärztlichen Zeugnisse mit den darauf 
vermerkten Entscheidungen zu sammeln und auf Verlangen der Landesbehörde für 
Volksernährung einzureichen. Am Schlusse jeden Monats haben sie der Landesbehörde 
—. Volksernährung auf Postkarte — zu vgl. das in der Anlage B angeschlossene 
Muster — die Anzahl der Bewilligungen und der bewilligten Litermengen mitzuteilen. 
* 6. 
Krankenanstalten, Lazarette, Privatkliniken und ähnliche Anstalten können ihren 
Bedarf an Milch bei der Ortsobrigkeit anmelden und anstatt einzelner Milchkarten 
einen Milchbezugsschein erhalten — zu vgl. für Anmeldung und Bezugsschein die in 
– Anlage C angeschlossenen Muster —. 
#s7. 
Selbstversorger erhalten für sich und für ihre vollmilchversorgungsberechtigten 
Haushalts= und Wirtschaftsangehörigen Milchkarten nur dann, wenn sie ihre sämtliche 
Milch an eine Molkerei abliefern oder ihre Kühe trocken stehen. 
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Die Kreisbehörden für Volksernährung 
zu tragen, daß für jede Ortschaft, wo ein 
stelle eingerichtet wird. 
und die Ortsobrigkeiten haben dafür Sorge 
edarf besteht, mindestens eine Milchbezugs- 
§5 9. 
Zuwidcrhandlungen gegen diese Anordnungen werden mit Gefängnis bis zu 
ginem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen 
estraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Erzeugnisse erkannt werden, auf 
die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören 
oder nicht. 
*l 0. 
Diese Anordnungen treten sofort in Kraft. 
Schwerin, den 8. März 1918. 
Landesbehörde für Volksernährung. 
E. v. Blücher. v. Böhl. Capobus.
	        
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