Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

428 Nr. 59. 1918. 
b. Rückseite. 
Der tägliche Bedarf der Vollmilchversorgungsberechtigten beträgt: 
a) 1 Liter bei Kindern im '1. und 2. Lebensjahre soweit sie nicht gestillt werden; 
b) 1 Liter bei stillenden Frauen für jeden Säugling; 
ch ¼ Liter bei Kindern im 3. und 4. Lebensjahre; 
d) ¾ Liter bei Frauen in den letzten 3 Monaten vor der Entbindung; 
e) ½ Liter bei Kindern im 5. und 6. Lebensjahre; 
f) ¼ bis 1 Liter bei Kranken.
	        
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