Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

480  Nr.  59.  1918.

(4)  Bekanntmachung  vom  20.  März  1918,  betreffend  Zwangsvollstreckung  im
Verwaltungswege  zur  Durchführung  von  Vorschriften  des  Kriegsernährungsamtes
  und  der  Landesbehörde  für  Volksernährung.

Auf  Grund  des  §  33,  Satz  1,  der  Bundesratsverordnung  über  Speisefette  vom
20.  Juli  1916  und  des  §  15,  Satz  1.,  der  Verordnung  des  Kriegsernährungsamts
über  die  Bewirtschaftung  von  Milch  und  den  Verkehr  mit  Milch  vom  3.  November
  1917  wird  vom  unterzeichneten  Ministerium  bestimmt:

Unbeschadet  einer  nach  den  bestehenden  Vorschriften  zulässigen  Bestrafung
können  Kuhhalter,  sowie  Unternehmer  und  Leiter  von  Molkereien

a)  zur  Erfüllung  der  nach  den  Bekanntmachungen  der  Landesbehörde  für
Volksernährung  zu  Schwerin  vom  8.  März  1918,  betreffend  Lieferung
  von  Milch  an  Molkereien  und  von  Butter  an  Sammelstellen
und  betreffend  Verwendung-  von  Magermilch  zur  Herstellung  von
Käse  und  Quark  den  Kuhhaltern  und  Molkereien  obliegenden
Pflichten,

b)  zur  Erfüllung  von  Auflagen  aus  §  7  der  Verordnung  des  Kriegsernährungsamts
  vom  3.  November  1917  —  RBl.  S.  1005  —,  Milch
an  Kommunalverbände  oder  Gemeinden  oder  andere  Stellen  zu
liefern,

durch  seitens  der  Kreisbehörden  für  Volksernährung  oder  der  Ortsobrigkeiten  im
Verwaltungswege  zu  verfügende  Androhung  und  Vollstreckung  von  Geldstrafen
bis  zu  1000  „(.  angehalten  werden.

Eine  zuvorige  Verwarnung  findet  bei  diesen  Zwangsvollstreckungen  nicht
statt.  G

Ersuchen  der  Kreisbehörden  für  Volksernährung  um  Vornahme  von
Zwangsvollstreckungen  der  bezeichneten  Art  haben  die  Ortsobrigkeiten  Folge  zu
geben.

Beschwerden  über  Verfügungen  der  Ortsobrigkeiten  führen  an  die  Kreisbehörden
  für  Volksernährung;  Beschwerden  über  Verfügungen  und  Beschwerdeentscheidungen
  der  Kreisbehörden  für  Volksernährung  führen  an  die  Landes-Behörde
  für  Volksernährung  zu  Schwerin,  deren  Entscheidungen  endgültig  sind.

Schwerin,  den  20.  März  1918.

Großbherzoglich  Mecklenburgisches  Ministertum  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

——
—.—