Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

434  Nr.  60.  1918.

Für  die  Sparkasse  der  Stadt  Schwerin  erhält  §  1  Absatz  1  der  Satung  für
die  Stadtsparkassen  im  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin  vom  23.  September  1917
nachstehende  Fassung:

Die  Sparkasse  der  Stadt  Schwerin,  welche  aus  der  mit  landesherrlicher  Bestätigung
  vom  14.  Mai  1821  gegründeten  Ersparnis-Anstalt  in  Schwerin  hervorgegangen
ist,  führt  den  Namen  „Ersparnis-Anstalt  in  Schwerin,  städtische  Sparkasse"“  und  hat
ihren  Sitz  in  Schwerin.

*  9.
über  die  Zusammensetzung  des  Vorstandes  der  städtischen  Sparkasse  wird  nach
§*5  Absatz  4  der  Satzung  für  die  Stadtsparkassen  Folgendes  bestimmt:

1.  Der  Vorstand  besteht  aus  dem  Vorsitzenden  und  acht  weiteren  Mitgliedern,
von  welch  letzteren  eins  ein  Magistratsmitglied  sein  muß.  Die  übrigen
sieben  Mitglieder  werden  vom  Magistrat  ernannt  und  zwar  drei  von  ihnen
auf  Vorschlag  des  Bürgerausschusses  in  der  in  §  5  Absatz  2  der  Satzung
für  die  Stadtsparkassen  bestimmten  Art.

In  die  beiden  ersten  der  vier  vom  Magistrat  einseitig  zu  besetzenden  Stellen
treten  der  Geheime  Regierungsrat  Heuck  und  der  Geheime  Regierungsrat
Poll  ein,  entsprechend  den  von  den  beiden  mit  dem  Magistrat  getroffenen
Abkommen.

Der  Bürgerausschuß  ist  verpflichtet,  für  zwei  der  auf  seinen  Vorschlag  zu.
besetzenden  Stellen  für  den  ersten  Besetzungsfall  je  3  Mitglieder  des  Vorstandes
  der  bisherigen  Ersparnis-Anstalt  vorzuschlagen.

4.  Nach  dem  Ausscheiden  des  Herrn  Geheimen  Regierungsrats  Heuck  oder  des
Herrn  Geheimen  Regierungsrats  Poll  tritt  das  Ernennungsrecht  des  Magistrats
  für  die  frei  gewordene  Stelle  in  Kraft.

5.  Solange  der  Geheime  Regierungsrat  Heuck  dem  Vorstande  angehört,  steht
diesem  und  nicht  dem  Magistratsmitgliede  die  Stellvertretung  des  Vorsitzenden
  zu,  zu  seiner  Vertretung  berufen  ist  der  Geheime  Regierungsrat  Poll.

6.  Im  übrigen  gelten  für  die  Zusammensetzung  des  Vorstandes  die  Bestimmungen
  der  Satzung.  Nach  dem  Ausscheiden  des  Herrn  Geheimen  Regierungsrats
  Heuck  und  des  Herrn  Geheimen  Regierungsrats  Poll  aus  dem
Vorstande  können  anderweitige  Bestimmungen  über  die  Zusammensetzung
des  Vorstandes  der  Sparkasse  nach  §  5  Absatz  4  der  Satzung  für  die  Stadtsparkassen
  getroffen  werden.

do

g  10.

Um  die  Gemeinnützigkeit  der  Ersparnis-Anstalt  in  ihrer  bisherigen  besonderen  Art
—  §.69  der  Geschäftsordnung  derselben  —  zu  wahren,  hat  die  Sparkasse,  abgesehen  von
den  bestehenden  zinsenlosen  oder  zum  abgeminderten  Zinsfuß  gewährten  Darlehn  jährlich
20—25  vom  Hundert  des  Überschusses  für  Zwecke  der  im  §  69  der  Geschäftsordnung
gedachten  Art  zu  verwenden  und  sind  hierbei  in  erster  Linie  diejenigen  Vereine  und
Institute  zu  berücksichtigen,  welche  seit  Jahren  von  der  Ersparnis-Anstalt  unterstützt