480 Nr. 65. 1918.
X.
Das Großherzogliche Statistische Amt hat die in 8 10 der Bundesrats-Verordnung
vorgeschriebene Zusammenstellung anzufertigen und bis zum 7. Juli
an das unterzeichnete Ministerium des Innern einzureichen.
XI.
Die Vorschriften der Verordnung vom 29. Juni 1917, betreffend Kommunalverbände
— Rbl. Nr. 112 — finden Anwendung.
Schwerin, den 5. April 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.