Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

480  Nr.  65.  1918.

X.

Das  Großherzogliche  Statistische  Amt  hat  die  in  8  10  der  Bundesrats-Verordnung
  vorgeschriebene  Zusammenstellung  anzufertigen  und  bis  zum  7.  Juli
an  das  unterzeichnete  Ministerium  des  Innern  einzureichen.

XI.

Die  Vorschriften  der  Verordnung  vom  29.  Juni  1917,  betreffend  Kommunalverbände
  —  Rbl.  Nr.  112  —  finden  Anwendung.

Schwerin,  den  5.  April  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.