Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

478  Nr.  65.  1L18.

nur  die  Gesamtflächengröße  des  so  ausgegebenen  Landes  und  die  Zahl  der
Pächter  (Nutznießer  usw.)  anzugeben.

VI.

Jeder  Inhaber  eines  landwirtschaftlichen  Betriebes  hat  in  der  Zeit  vom  6.
Mai  bis  1.  Juni  1918  dem  Gemeindevorstand  (Ortsvorsteher)  bezw.  der
ritterschaftlichen  Ortsobrigkeit  oder  deren  Beauftragten  mündlich  alle  für  die
Ausfüllung  der  Ortsliste  erforderlichen  Angaben  über  die  Nutzung  seines  Landes,
  insbesondere  über  den  Anbau  von  Feldfrüchten  zu  machen  und  alle  hierauf
bezüglichen  Fragen  zu  beantworten,  ihnen  auch  das  Betreten  ihrer  Grundstücke,
die  Vornahme  von  Messungen  sowie  Einblick  in  ihre  Geschäfsbücher  zu  gestatten,
soweit  dies  für  die  Erreichung  des  Erhebungszweckes  erforderlich  ist.  Er  ist
auch  verpflichtet,  einer  zur  Ausfüllung  der  Ortsliste  erfolgenden  Vorladung  des
Gemeindevorstandes  (Ortsvorstehers)  bezw.  der  Ortsobrigkeit  zum  persönlichen
Erscheinen  Folge  zu  leisten.

VII.

Die  Ortsobrigkeiten  haben  für  eine  öffentliche  Bekanntmachung  der  in
Ziffer  V  und  VI  ausgesprochenen  Anzeigepflicht  in  allen  Gemeinden  durch  die
amtlichen  Blätter  oder  in  ortsüblicher  Weise  Sorge  zu  tragen.

VIII.

Die  Kreisbehörden  für  Volksernährung  haben  für  ihren  Kommunalverband
eine  Sachverständigenkommission  zu  bestellen,  welche  die  Ortsbehörden  bei  der
Durchführung  der  Erhebung  unterstützt,  die  Richtigkeit  der  Flächenangaben  überwacht
  und  insbesondere  die  fertiggestellten  Ortslisten  daraufhin  nachprüft,  ob  die
von  den  Betriebsinhabern  gemachten  Angaben  über  die  Einzelanbauflächen  in  ihrer
Summe  mit  den  Gesamtflächenangaben  übereinstimmen,  und  etwaige  Unstimmigkeiten
  durch  eingehende  Ermittlungen  an  Ort  und  Stelle  aufklärt  und  richtigstellt.


Als  Mitglieder  dieser  Sachverständigenkommission  kommen  in  erster  Linie
die  Vertrauensmänner  für  die  landwirtschaftliche  Statistik  in  Betracht;  die  Großherzoglichen
  Amter,  Magistrate,  Klosterämter  und  die  ritterschaftlichen  Ortsobrigkeiten
  müssen  in  diesen  Kommissionen  vertreten  sein.  Den  Vorsitz  führt  der
Vorsitzende  der  Kreisbehörde  für  Volksernährung.  Die  Kosten  der  Kommissionen
  fallen  den  Kommunalverbänden  zur  Last.