494 Nr. 67. 1918.
nur dann ausgefertigt werden, wenn das abgegebene Schuhwerk nach Entscheidung der
Annahmestellen noch so gut erhalten ist, daß es ohne erhebliche Instandsetzungsarbeiten
sich noch zum Straßengebrauch eignet. Sohlen und Flecken gelten nicht als erhebliche
Instandsetzungsarbeiten. Die Entscheidung der Annahmestelle ist endgültig. Abgabe-=
bescheinigungen dürfen nicht übertragen werden.
Die Ausfertigung jedes Schuhbedarfsscheines ist in den bisher auch für Schuh=
waren gültigen Personallisten (Karten) einzutragen.
5.
Form der Schuhbedarfsscheine und Abgabebescheinigungen.
Für die Schuhbedarfsscheine und Abgabebescheinigungen sind die von der Reichs-
stelle für Schuhversorgung aufgestellten Muster zu verwenden. Diese Muster werden
den Kommunalverbänden zugesandt werden. Nach diesem Muster haben sich die Kom-
munalverbände die Vordrucke selbst zu besorgen.
Bis zur Beschaffung der neuen Vordrucke, jedoch längstens bis zum 30. Juni 1918,
dürfen die bisherigen Vordrucke der Reichsbekleidungsstelle verwendet werden; die
bisherigen Vordrucke der Bezugsscheine auf Schuhwaren sind mit der Aufschrift zu ver-
sehen: „Schuhbedarfsschein der Reichsstelle für Schuhversorgung, gültig innerhalb
12 Monaten nach dem Tage der Ausfertigung“.
*5.
Verkaufspflicht der Händler.
Jeder Händler, welcher Schuhwaren feilhällt, ist verpflichtet, gegen Vorlegung
des Schuhbedarfsscheines (bezw. des noch gültigen Schuhbezugsscheines) das auf den
Scheinen bezeichnete Schuhwerk, solange er solches in seinen Beständen hat, höchstens
zu den festgesetzten Kleinverkaufspreisen abzugeben. Die Abgabe darf nicht von anderen
Gegenleistungen als Geldleistungen abhängig gemacht werden.
8 7.
Umfang der Bekanntmachung.
Die Bestimmungen dieser Bekanntmachung finden keine Anwendung auf das-
jenige Berufsschuhwerk, welches von der Reichsstelle für Schuhversorgung auf dem Wege
der Sonderzuteilung zugewiesen wird. Für dieses Schuhwerk gelten besondere Vor-
schriften. Dieses Schuhwerk ist bei der Prüfung der Bedarfsscheinberechtigung nach
& 4 Ziffer 1 nur dann zu berücksichtigen, wenn dies in den besonderen Vorschriften an-
geordnet ist.
8.
Beibehaltung bisheriger Vorschriften.
Die von der Reichsbekleidungsstelle erlassenen Bestimmungen für Schuhbezugs-
scheine und die hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen der Kommunalverbände
finden, soweit nicht vorstehend abweichende Anordnungen getroffen sind, bis auf weite-
res sinngemäße Anwendung.