506 Nr. 67. 1918.
Lieferungsvertrag.“)
Zwischen der
Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, in Berlin
7
. « (Erwerber),
vertreten durch "........................... -..................................................
diese(r)1viederumvertretendurch...........»»»«»»
« und
dem « -..... (Anbauer)
in
wird die nachstehende Vereinbarung getroffen:
§5 1.
DTDer. íí,
verpflichtet sich, .
entweder: **) a) für die Ernte 1918 anzubauen
ha (Feldmark ") )
mit gelben Kohlrüben
und den gesamten Ertrag dieser Fläche
oder: »*) 5b) von den Erzeugnissen der Ernte 1918 auf den von ihm selbst (und
den mitunterzeichneten Nachbarn, Genossenschaften, Vereinen, Ge-
nossenschaftsmitgliedern, Vereinsmitgliedern) ") bewirtschafteten
ändereien
. - -ZentnergelbeKohlrilben,
srei verladen im Bahnwagen oder im Schiff auf der Verladestelle in
an den Erwerber nach dessen näherer Anweisung zu liefern und bis
dahin pfleglich aufzubewahren.
Der Erwerber verpflichtet sich, falls nicht ein bestimmter Ab-
lieferungstermin vereinbart wird, die zu liefernde Ware in der Zeit
zwischen der Aberntung und dem 31. März 1919 abzunehmen. Die
Aberntung darf nicht vor erfolgter Reife erfolgen. Bestehen im Ein-
zelfalle Zweifel darüber, ob die Reife bereits eingetreten ist, so ent-
scheidet hierüber die zuständige Kreisstelle für Gemüse und Obst
endgültig.
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Mit der erfolgten Verladung geht die Gefahr auf den Erwerber über.
7 Den von der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, abgeschlossenen Ver-
trägen stehen in ihrer Rechtswirksamkeit alle diejenigen Verträge gleich, welche mit Genehmigug
der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, von anderer Seite zugunsten von Kom-
munalverbänden oder Großverbrauchern betätigt sind. Die Beauftragten solcher Bedarfsstellen be-
finden sich im Besitze amtlicher Ausweise über ihre Berechtigung zu Vertragsabschlüssen.
* ) Nichtpassendes ist zu durchstreichen. .