Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

506 Nr. 67. 1918. 
Lieferungsvertrag.“) 
Zwischen der 
Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, in Berlin 
7 
  
  
. « (Erwerber), 
vertreten durch "........................... -.................................................. 
diese(r)1viederumvertretendurch...........»»»«»» 
« und 
dem « -..... (Anbauer) 
in 
wird die nachstehende Vereinbarung getroffen: 
§5 1. 
DTDer. íí, 
verpflichtet sich, . 
entweder: **) a) für die Ernte 1918 anzubauen 
ha (Feldmark ") ) 
mit gelben Kohlrüben 
und den gesamten Ertrag dieser Fläche 
oder: »*) 5b) von den Erzeugnissen der Ernte 1918 auf den von ihm selbst (und 
den mitunterzeichneten Nachbarn, Genossenschaften, Vereinen, Ge- 
nossenschaftsmitgliedern, Vereinsmitgliedern) ") bewirtschafteten 
ändereien 
  
  
  
. - -ZentnergelbeKohlrilben, 
srei verladen im Bahnwagen oder im Schiff auf der Verladestelle in 
  
an den Erwerber nach dessen näherer Anweisung zu liefern und bis 
dahin pfleglich aufzubewahren. 
Der Erwerber verpflichtet sich, falls nicht ein bestimmter Ab- 
lieferungstermin vereinbart wird, die zu liefernde Ware in der Zeit 
zwischen der Aberntung und dem 31. März 1919 abzunehmen. Die 
Aberntung darf nicht vor erfolgter Reife erfolgen. Bestehen im Ein- 
zelfalle Zweifel darüber, ob die Reife bereits eingetreten ist, so ent- 
scheidet hierüber die zuständige Kreisstelle für Gemüse und Obst 
endgültig. 
82 
Mit der erfolgten Verladung geht die Gefahr auf den Erwerber über. 
7 Den von der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Geschäftsabteilung, abgeschlossenen Ver- 
trägen stehen in ihrer Rechtswirksamkeit alle diejenigen Verträge gleich, welche mit Genehmigug 
der Reichsstelle für Gemüse und Obst, Verwaltungsabteilung, von anderer Seite zugunsten von Kom- 
munalverbänden oder Großverbrauchern betätigt sind. Die Beauftragten solcher Bedarfsstellen be- 
finden sich im Besitze amtlicher Ausweise über ihre Berechtigung zu Vertragsabschlüssen. 
* ) Nichtpassendes ist zu durchstreichen. .
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.