Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

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dahin  abgeliefert  zu  werden,  wo  nach  den  Gesetzen  dieses  Landes  die  Untersuchung
  wegen  des  begangenen  Vergehens  Statt  finden  muß.

Finden  die  Beamten  bei  dieser  Nacheile  eine  Haussuchung  auf  dem  Gebiete
  des  anderen  Staates  nöthig,  so  haben  sie  sich  deshalb  an  den  Friedensrichter
  oder  dessen  Stellverkreter,  an  den  Polizeikommissär  oder  auch  an  den
Ortsvorsteher  oder  dessen  Stellvertreter  im  nächsten  Orte  zu  wenden.  Jeder
dieser  Beamten  ist  verpflichtet,  nach  den  inländischen  Gesetzen,  unter  Zuziehung
des  requirirenden  fremden  Beamten,  unverzüglich  zur  Haussuchung  zu  schreiten.
Sollte  er  jedoch  gesetzlich  die  Haussuchung  verweigern  müssen,  so  at  er  diese
Weigerung  schriftlich  und  unter  Angabe  ihrer  Gründe  abzugeben.

Artikel  7.

.  Die  Beamten  des  einen  Staates,  welche  die  Verfolgung  bis  in  das
Gebiet  des  anderen  Staates  fortsetzen,  sind  befugt,  in  diesem  letzteren  Lande
das  in  ihrem  Heimathsstaate  aufgenommene  Prokokoll  über  alle  Thatsachen,
welche  auf  die  Verübung  und  Enkdeckung  des  begangenen  Frevels  Bezug  haben,
  fortzusetzen  und  darin  alles  aufzuzeichnen,  was  sie  auf  ihrer  Nacheile  in
Bezug  auf  den  Frevel  bemerkt  haben.

Soweit  es  sich  jedoch  von  Maaßregeln  handelk,  welche  uncer  Zuziehung
von  Behörden  oder  Beamten  des  anderen  Staates  vorgenommen  worden  sind,
soll  die  Aufzeichnung  in  dem  Procokolle  unter  Mikwirkung  und  Mitunterschrift
dieser  Behörden  oder  Beamten  geschehen.  Die  Letzteren  haben  in  dem  Protokolle
  sowohl  ihrer  Zustimmung,  als  auch  dessen  ausdrücklich  zu  erwähnen,  was
sie  ihrerseits  besonders  oder  abweichend  zu  bemerken  haben.

Die  Protokolle  müssen  stets  die  nothwendige  Auskunft  über  die  stalttgehabten
  Beschlagnahmen,  sowie  über  den  Ort  und  die  Behörden  enthalten,  wo#
die  in  Beschlag  genommenen  Gegenstände  vorläufig  niedergelegt  sind.  Ein
Duplikat  des  Protokolls  ist  von  den  nacheilenden  Beamten  den  zugezogenen
Beamten  des  anderen  Staates  einzuhändigen,  welche  dasselbe  zur  weiteren  Beranlassung
  ihrer  vorgesetzten  Behörde  sofort  einzureichen  haben.

Artikel  8.

Die  Behörden  und  Beamten  des  einen  Staates,  welche  sich  weigern
sollten,  den  in  Art.  5.  6.  und  7.  für  den  Fall  der  Nacheile,  Seitens  der  Beamten
  des  anderen  Staates,  ihnen  auferlegten  Obliegenheiten  Genüge  zu  leisten,
  sollen  ebenso  zur  Verantwortung  und  Strafe  gezogen  werden,  als  wenn
sie  den  Requisitionen  inländischer  Behörden  nicht  genugt  hätten.

Artikel  9.

Sowohl  die  im  Art.  7.  vorgeschriebenen  Protokolle,  als  auch  alle  sonstigen
  Akte,  welche  bei  Ermittelung  und  Bestrafung  der  im  anderen  Staate
verübten  Forst-,  Jagd=  und  Fischereifrevel  vorkommen,  sollen  in  beiden  Staaken
  von  Stempel=  und  Einregistrirungsgebühren  frei  sein.

Die  Protokolle  sollen  durch  den  Staaksprokurakor  des  Landes,  in  welchem
  der  Frevel  begangen  ist,  dem  Staatsprokurator  des  Landes,  wo  die  Thäter
  sich  befinden,  zur  unverzüglichen  weiteren  Veranlassung  zugesandt  werden.

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