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dahin abgeliefert zu werden, wo nach den Gesetzen dieses Landes die Untersuchung
wegen des begangenen Vergehens Statt finden muß.
Finden die Beamten bei dieser Nacheile eine Haussuchung auf dem Gebiete
des anderen Staates nöthig, so haben sie sich deshalb an den Friedensrichter
oder dessen Stellverkreter, an den Polizeikommissär oder auch an den
Ortsvorsteher oder dessen Stellvertreter im nächsten Orte zu wenden. Jeder
dieser Beamten ist verpflichtet, nach den inländischen Gesetzen, unter Zuziehung
des requirirenden fremden Beamten, unverzüglich zur Haussuchung zu schreiten.
Sollte er jedoch gesetzlich die Haussuchung verweigern müssen, so at er diese
Weigerung schriftlich und unter Angabe ihrer Gründe abzugeben.
Artikel 7.
. Die Beamten des einen Staates, welche die Verfolgung bis in das
Gebiet des anderen Staates fortsetzen, sind befugt, in diesem letzteren Lande
das in ihrem Heimathsstaate aufgenommene Prokokoll über alle Thatsachen,
welche auf die Verübung und Enkdeckung des begangenen Frevels Bezug haben,
fortzusetzen und darin alles aufzuzeichnen, was sie auf ihrer Nacheile in
Bezug auf den Frevel bemerkt haben.
Soweit es sich jedoch von Maaßregeln handelk, welche uncer Zuziehung
von Behörden oder Beamten des anderen Staates vorgenommen worden sind,
soll die Aufzeichnung in dem Procokolle unter Mikwirkung und Mitunterschrift
dieser Behörden oder Beamten geschehen. Die Letzteren haben in dem Protokolle
sowohl ihrer Zustimmung, als auch dessen ausdrücklich zu erwähnen, was
sie ihrerseits besonders oder abweichend zu bemerken haben.
Die Protokolle müssen stets die nothwendige Auskunft über die stalttgehabten
Beschlagnahmen, sowie über den Ort und die Behörden enthalten, wo#
die in Beschlag genommenen Gegenstände vorläufig niedergelegt sind. Ein
Duplikat des Protokolls ist von den nacheilenden Beamten den zugezogenen
Beamten des anderen Staates einzuhändigen, welche dasselbe zur weiteren Beranlassung
ihrer vorgesetzten Behörde sofort einzureichen haben.
Artikel 8.
Die Behörden und Beamten des einen Staates, welche sich weigern
sollten, den in Art. 5. 6. und 7. für den Fall der Nacheile, Seitens der Beamten
des anderen Staates, ihnen auferlegten Obliegenheiten Genüge zu leisten,
sollen ebenso zur Verantwortung und Strafe gezogen werden, als wenn
sie den Requisitionen inländischer Behörden nicht genugt hätten.
Artikel 9.
Sowohl die im Art. 7. vorgeschriebenen Protokolle, als auch alle sonstigen
Akte, welche bei Ermittelung und Bestrafung der im anderen Staate
verübten Forst-, Jagd= und Fischereifrevel vorkommen, sollen in beiden Staaken
von Stempel= und Einregistrirungsgebühren frei sein.
Die Protokolle sollen durch den Staaksprokurakor des Landes, in welchem
der Frevel begangen ist, dem Staatsprokurator des Landes, wo die Thäter
sich befinden, zur unverzüglichen weiteren Veranlassung zugesandt werden.
(Tr. 3107.) 20“ Für