516 Nr. 68. 1918.
3. Die Räume sollen für sich allein mit allen denjenigen Einrichtungen und In-
strumenten ausgestattet sein, welche für die Züchtung von Mikroorganismen und zur
Anstellung von Tierversuchen erforderlich sind; namentlich dürfen nicht fehlen:
a) ein mit sicherem Schlosse versehener Behälter zur Aufbewahrung lebender
Kulturen und verdächtigen Materials (vgl. § 6 Abf. 3),
b) Einrichtungen für sichere Unterbringung der Versuchstiere (am zweck-
mäßigsten hohe, in Wasserdampf sterilisierbare Glasgefäße mit Draht-
umhüllung und fest anschließendem Drahtdeckel mit Watteabschluß), ferner
Einrichtungen für die Offnung der Tiere, für die Vernichtung der Kadaver
und sonstiger infizierter Gegenstände, wie Streumaterialien und Futterreste
z. B. Verbrennungsofen, Dampfsterilisator, Gefäße mit konzentrierter
Schwefelsäure),
c) ein hinreichend großes Gefäß mit breiter Offnung für Kresolwasser, in
welches Kadaver und Kadaverteile vor der Sektion zur Vernichtung des
an ihnen haftenden Ungeziefers gelegt werden können,
d) Einrichtungen zur Desinfektion und Reinigung der Hände (Waschvorrich-
tung) und aller bei den Arbeiten gebrauchten Gegenstände (z. B. Autoklav
oder Dampfsterilisator, Heißluftsterilisator).
4. Andere Gegenstände, als die zur Ausführung der Untersuchung erforderlichen,
dürfen in den Räumen nicht untergebracht werden. »
Die Verwendung von Dienern bei den Arbeiten mit den Erregern der Pest,
des Rotzes oder der Maul- und Klauenseuche oder mit Material, das solche Erreger
enthält oder zu enthalten verdächtig ist, ist nur dann gestattet, wenn sie über die aus
einer Verschleppung dieser Krankheitserreger entstehenden Gefahren wohl unterrichtet
und in der sachgemäßen Behandlung bakteriologischer Geräte, Kulturen und infizierter
Tiere gut ausgebildet sind.
Alle dem Diener etwa übertragenen Arbeiten (wie Reinigung des Laboratoriums,
Fütterung der Tiere, Desinfektion und Reinigung der Käfige, Unschädlichmachung und
Vernichtung des Mistes, der Streu und der Kadaver) haben nach genauer Anweisung
des Leiters zu geschehen.
Der Diener darf nur zur Ausführung von Anordnungen des Leiters oder seines
Vertreters in den Arbeitsräumen sich aufhalten, sobald dort mit Pestmaterial ge-
arbeitet wird. «
Die Kulturen der Erreger der Pest, des Rotzes und der Maul= und Klauenseuche
sowie das mit solchem behaftete oder verdächtige Material sollen unter sicherem Ver-
schluß aufbewahrt werden und dürfen dem Diener nicht zugänglich sein.
88.
Der Leiter der Arbeiten mit Krankheitserregern hat für die dauernde ordnungs-
mäßige Instandhaltung und für den gesamten Betrieb in den Arbeitsräumen, nament-
lich für die Durchführung der bei dem Aufbewahren von Kulturen, insbesondere solchen
der Pesterreger, sowie bei Tierversuchen zu beobachtenden Maßregeln Sorge zu tragen.
Er darf in Behinderungsfällen sowie für einzelne Arbeiten und Verrichtungen nur
solche Persönlichkeiten mit seiner Vertretung betrauen oder zu seiner Hilfe heranziehen,
welche nach Vorbildung und persönlichen Eigenschaften (Zuverlässigkeit usw.) imstande