Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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von  infektionstüchtigem  Material  nicht  stattfindet.  Tiere,  welche  in  den  Arbeitsräumen
untergebracht  waren,  sind  in  diesen  selbst  zu  vernichten;  die  Kadaver  werden  zweckmäßig
entweder  verbrannt  oder  in  konzentrierter  Schwefelsäure  aufgelöst  oder  mittels  Dampfes
sterilisiert.  Die  Arbeitsräume  sind  außerhalb  der  Zeit  ihrer  Benutzung  sicher  verschlossen
zu  halten.  Vor  dem  Verlassen  der  Räume  hat  sich  der  Leiter  oder  sein  Vertreter  zu  vergewissern,
  daß  die  Versuchstiere  und  Kulturen  sicher  untergebracht  sind  und  daß  Infektionsmaterial
  nicht  verstreut  ist.

Untersuchungsmaterial  und  Kulturen  der  Erreger  der  im  Abs.  2  genannten  Krankheiten
  dürfen  in  den  Räumen  nur  in  besonderen,  fest  verschließbaren  Schränken  aufbewahrt
  werden.

Versuchsstallungen  für  größere  Tiere,  an  welchen  Versuche  mit  Rotz  oder  mit
Maul=  und  Klauenseuche  ausgeführt  werden,  müssen  von  anderen  Stallungen  getrennt
sein.  Für  sie  muß  besonderes  Stallpersonal  vorhanden  sein.  Auch  müssen  dort  Vorrichtungen
  getroffen  werden,  welche  gestatten,  den  Mist,  die  Streu  und  die  Kadaver
der  Tiere  sofort  an  Ort  und  Stelle  unschädlich  zu  beseitigen.  Wer  diese  Stallungen  betreten
  will,  hat  ein  waschbares  Überkleid  sowie  Gummischuhe  anzulegen,  die  beim
Verlassen  des  Stalles  abzulegen  sind.  Diese  Schutzkleider  sind  in  allen  Stallungen  selbst
zu  desinfizieren.  Zweckmäßig  werden  vor  die  Ausgänge  der  Räume  und  Ställe  in
Sublimat  getränkte  dicke  Matten  gelegt,  auf  denen  alle,  die  diese  Räume  verlassen,  ihre
Schuhsohlen  zu  desinfizieren  haben.  "

§5  7.

Die  zur  Aufbewahrung  von  lebenden  Erregern  der  Pest  oder  zum  Arbeiten  mit
Pest-,  Rotz=  und  Maul=  und  Klauenseuche-Material  oder  einer  dieser  Krankheiten  verdächtigem
  Material  bestimmten  Räume  dürfen  nur  in  der  Zeit  zu  anderen  bakteriologischen
  Untersuchungen  benutzt  werden,  während  der  dort  nicht  mit  Pest-,  Rotz=  oder
Maul=  und  Klauenseuche-Material  gearbeitet  wird.  Sie  müssen  bezüglich  ihrer  Beschaffenheit,
  Einrichtung  und  Ausstattung  folgende  Anforderungen  erfüllen:  6

1.  Die  Räume  sollen  durch  eine  in  Stein  ausgeführte  Wand  (ohne  Tür)  getrennt
von  anderen  Räumen  liegen  und  für  sich  einen  eigenen,  sicher  abschließbaren  Eingang
besitzen.  Das  Schloß  der  Eingangstür  darf  sich  nur  mittels  des  dazu  gehörigen  Schlüssels
öffnen  lassen,  nicht  durch  sogenannte  Hauptschlüssel.  Grundsätzlich  sollen  wenigstens
zwei  Räume  vorhanden  sein,  von  denen  der  eine  hauptsächlich  für  die  Züchtung  der  Erreger
  und  für  mikroskopische  Untersuchungen  und  dergleichen,  der  andere  hauptsächlich
für  Unterbringung,  Sektion  und  Vernichtung  der  kleinen  Versuchstiere  zu  verwenden  ist.
Diese  Räume  sollen  unmittelbar  nebeneinanderliegen  und  durch  eine  abschließbare
Zwischentür  verbunden  sein.  Wenn  nur  ein  einziger  Raum  zur  Verfügung  steht  und  ausnahmsweise
  für  ausreichend  ergchtet  wird,  so  empfiehlt  es  sich,  diesen  so  herzurichten,
daß  eine  sichere,  gesonderte  Unterbringung  der  Versuchstiere  darin  gewährleistet  wird.

2.  Die  Räume  sollen  gut  lüftbar  und  für  Licht  überall,  namentlich  auch  in  den
Winkeln,  leicht  zugänglich  sein,  glatte,  undurchlässige,  leicht  zu  reinigende  und  zu  desinfizierende
  Fußböden  und  Wände  haben;  sie  sollen  keine  Offnungen  besitzen,  durch
welche  kleinere  Tiere  oder  Ratten  schlüpfen  können.  Lüftungsöffnungen  sind  mit  dichten
Drahtetzen  zu  überziehen.  Die  Fenster  müssen  dicht  schließen;  werden  sie  geöffnet,  so
sind  Einsätze  mit  engmaschigem  Drahtgitter  einzufügen.