Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 68. 1918. 523 
veroroͤnung, 
betreffend Zureise nach Elsaß-Lothringen. 
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 
1851 und des Gesetzes vom 11. Dezember 1915, betreffend Abänderung dieses Gesetzes, 
wird für Elsaß-Lothringen bestimmt: 
. §1. 
Zur Zureise nach Elsaß-Lothringen ist bis auf weiteres ein Paß oder Paßersatz 
und eine schriftliche Erlaubnis (Reiseerlaubnis) erforderlich. 
32. 
Die bestehenden Vorschriften über die Regelung des bürgerlichen Verkehrs im 
Gebiet von Elsaß-Lothringen bleiben im übrigen unberührt, insbesondere auch inso- 
weit als an Stelle des Passes oder Paßersatzes und der Reiseerlaubnis andere Aus- 
weise zugelassen sind. 
83. 
Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht nach den bestehenden Gesetzen strengere 
Strafen verwirkt sind, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Bei Vorliegen mil- 
dernder Umstände kann auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu 1500 . erkannt werden. 
* 4. 
Die Verordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. 
Hauptquartier, den 3. März 1918. 
Der Oberbefehlshaber. 
gez. Herzog Albrecht von Württemberg, Generalfeldmarschal. 
(5) Bekanntmachung vom 9. April 1918, betreffend landesherrliche Genehmi- 
gLung der August Cords-Stiftung zu Warin. 
Die August Cords-Stiftung äu Warin ist landesherrlich genehmigt worden. 
Schwerin, den 9. April 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Justizmintsterium. 
Langfeld. 
112
	        
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