Nr. 68. 1918. 523
veroroͤnung,
betreffend Zureise nach Elsaß-Lothringen.
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni
1851 und des Gesetzes vom 11. Dezember 1915, betreffend Abänderung dieses Gesetzes,
wird für Elsaß-Lothringen bestimmt:
. §1.
Zur Zureise nach Elsaß-Lothringen ist bis auf weiteres ein Paß oder Paßersatz
und eine schriftliche Erlaubnis (Reiseerlaubnis) erforderlich.
32.
Die bestehenden Vorschriften über die Regelung des bürgerlichen Verkehrs im
Gebiet von Elsaß-Lothringen bleiben im übrigen unberührt, insbesondere auch inso-
weit als an Stelle des Passes oder Paßersatzes und der Reiseerlaubnis andere Aus-
weise zugelassen sind.
83.
Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht nach den bestehenden Gesetzen strengere
Strafen verwirkt sind, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Bei Vorliegen mil-
dernder Umstände kann auf Haft oder auf Geldstrafe bis zu 1500 . erkannt werden.
* 4.
Die Verordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Hauptquartier, den 3. März 1918.
Der Oberbefehlshaber.
gez. Herzog Albrecht von Württemberg, Generalfeldmarschal.
(5) Bekanntmachung vom 9. April 1918, betreffend landesherrliche Genehmi-
gLung der August Cords-Stiftung zu Warin.
Die August Cords-Stiftung äu Warin ist landesherrlich genehmigt worden.
Schwerin, den 9. April 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Justizmintsterium.
Langfeld.
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