Nr. 68. 1918. 521
(2) Bekanntmachung vom 5. April 1918, betreffend den Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Satzung für die Stadtsparkassen im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin
für die Sparkasse der Stadt Kröpelin.
Noch Maßgabe des Absatzes 2 der Landesherrlichen Bestätigungsurkunde
vom 23. September v. Is. zur Satzung für die Stadtsparkassen im Großherzogtum
Mecklenburg-Schwerin (Rbl. Nr. 174) ist als Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Satzung für die bestehende Sparkasse der Stadt Kröpelin
durch stadtverfassungsmäßigen, vom unterzeichneten Ministerium genehmigten
Beschluß der Stadtvertretung der 1. Juli d. Is. bestimmt worden.
Schwerin, den 5. April 1918.
Großherzrglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.
(3) Bekanntmachung vom 10. April 1918, betreffend Schiedsgerichtsordnung
für die Schiedsgerichte bei der Reichsstelle für Gemüse und Obst.
Nachstehende in Nr. 81 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekanntmachung
der Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft m. b. H. zu Braunschweig
vom 30. März 19188wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 10. April 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Wekanntmachung.
Auf Grund der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse und
Obst vom 23. Januar 1918 (RG#Bl. S. 46 ff.) wird bestimmt:
81.
Bei allen Streitigkeiten, die sich aus einer mit Genehmigung der Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft
in Braunschweig erfolgten Lieferung von Gemüsekonserven im Sinne
der Verordnung vom 23. Januar 1918 (RGBl. S. 46) zwischen Herstellern und Abnehmern
ergeben, entscheidet unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges ein bei der