Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  68.  1918.  521

(2)  Bekanntmachung  vom  5.  April  1918,  betreffend  den  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens

  der  Satzung  für  die  Stadtsparkassen  im  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin

  für  die  Sparkasse  der  Stadt  Kröpelin.
Noch  Maßgabe  des  Absatzes  2  der  Landesherrlichen  Bestätigungsurkunde
vom  23.  September  v.  Is.  zur  Satzung  für  die  Stadtsparkassen  im  Großherzogtum
  Mecklenburg-Schwerin  (Rbl.  Nr.  174)  ist  als  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens
  dieser  Satzung  für  die  bestehende  Sparkasse  der  Stadt  Kröpelin
durch  stadtverfassungsmäßigen,  vom  unterzeichneten  Ministerium  genehmigten
Beschluß  der  Stadtvertretung  der  1.  Juli  d.  Is.  bestimmt  worden.

Schwerin,  den  5.  April  1918.

Großherzrglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

(3)  Bekanntmachung  vom  10.  April  1918,  betreffend  Schiedsgerichtsordnung
für  die  Schiedsgerichte  bei  der  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst.
Nachstehende  in  Nr.  81  des  Deutschen  Reichsanzeigers  veröffentlichte  Bekanntmachung
  der  Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft  m.  b.  H.  zu  Braunschweig
  vom  30.  März  19188wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  10.  April  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Wekanntmachung.

Auf  Grund  der  Verordnung  über  die  Verarbeitung  von  Gemüse  und
Obst  vom  23.  Januar  1918  (RG#Bl.  S.  46  ff.)  wird  bestimmt:

81.

Bei  allen  Streitigkeiten,  die  sich  aus  einer  mit  Genehmigung  der  Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft
  in  Braunschweig  erfolgten  Lieferung  von  Gemüsekonserven  im  Sinne
der  Verordnung  vom  23.  Januar  1918  (RGBl.  S.  46)  zwischen  Herstellern  und  Abnehmern
  ergeben,  entscheidet  unter  Ausschluß  des  ordentlichen  Rechtsweges  ein  bei  der