Nr. 69. 1918 529
Reichsbekleidungsstelle Verwaltungsabteilung (Bbteilung H) in Berlin W. 50, Nürn-
berger Platz 1, am 1. jedes Monats einzusenden sind.“
§5 2.
Ziffer 5 Absatz 3 und 4 der Erläuterung IV der Reichsbekleidungsstelle zur Ver-
ordnung des Bundesrats vom 10. Juni 1916 und der Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers vom 10. Juni 1916, betreffend die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-
und Strickwaren und die hiervon ausgeschlossenen Gegenstände vom 21. Angust 1916“)
werden durch folgende Bestimmungen ersetzt:
„Betriebe oder ihnen angegliederte Wohlfahrtseinrichtungen dürfen Arbeits-
kleidung an ihre Arbeiter oder Angestellten, gleichgültig ob gegen Vergütung oder unent-
geltlich, uur gegen Abgabe eines von der für jede dieser Personen zuständigen örtlichen
Bezugsschein-Ausfertigungsstelle ordnungsmäßig ausgestellten Bezugsscheines zu Eigen-
tum oder zur Benutzung über einen längeren Zeitraum als drei Tage überlassen.
Die Lieferung von Arbeitskleidung an ihre Arbeiter oder Angestellten ist den
Betrieben oder ihnen angegliederten Wohlfahrtseinrichtungen auch dann gestattet, wenn
sie die Lieferung nicht gewerbsmäßig betreiben. ,
Auf die Entwertung, Sammlung und Ablieferung der Bezugsscheine durch die
Leitung der Betriebe oder ihnen angegliederten Wohlfahrtseinrichtungen findet § 13
der Bundesratsverordnung vom 10. Juni' 23. Dezember 1916 (Rel. S. 1420, Mit-
teilungen 1916 Nr. 2 S. 3) siungemäße Anwendung.“
§ 3.
1
Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 30. März 1918.
Reichsbekleidungsstelle.
Stadtrat Dr. Temper,
Stellvertreter des Reichskommissars für bürgerliche Kleidung.
*) Reichsanzetger Nr. 200, Drucksache 98 der Reichsbekleidungsstelle.
(4) Bekanntmachung vom 15. April 1918, betreffend Ferkelpreise.
achstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung zu
Schwerin vom 10. April 1918 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 15. April 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
L. v. Meerheimb.
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