532 Nr. 70. 1918.
Bekanntmachung
Nr. G. 1300/3. 18. K.R. A.,
betreffend Bestandserhebung von Kautschuk= (Gummi-) Billardbande.
Vom 20. April 1918.
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegs-
ministeriums zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Zuwider-
handlung gegen die Meldepflicht nach § 57) der Bekanntmachung über Auskunftspllicht
vom 12. Juli 1917 (Rl. S. 604) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handels
gewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom
Handel vom 23. September 1915 (Rl. S. 603) untersagt werden.
E I.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung wird betroffen alle gebrauchte und ungebrauchte
Kautschuk= (Gummi-) Billardbände in vulkanisiertem und unvulkanisiertem Zustande,
und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie in Billarden oder in Teilen von Billarden sich
befindet oder nicht.
5 2.
Meldepflicht.
Stichtag, Umfang der Meldung, Meldestelle.
Die im &5 1 bezeichneten Gegenstände unterliegen einer einmaligen Meldepflicht.
Für die Meldepflicht ist der beim Beginn des 20. April 1918 (Stichtag) tat-
sächlich vorhandene Bestand maßgebend.
Vorräte, die sich am Stichtage nicht im Gewahrsam des Eigentümers befinden,
sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der sie an diesem
Tage im Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.). Die nach dem Stichtage eintreffenden,
vor dem Stichtage aber abgesandten Vorräte sind von dem Empfänger zu melden.
Besondere Vordrucke für die Meldungen (Meldeformulare) werden nicht aus-
gegeben. Die Meldung muß enthalten:
*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung ver flichtel
ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige ngaben
macht, oder wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder dle
Besichtigung oder Untersuchung der Betriebseinrichtungen oder Räume verweigert ... ulrd
mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit
einer dieser Strafen bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urtell
als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Auskunftspflichtigen
gehören oder nicht. · ·
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist.
nicht in der gesetzten Frist erteilt. oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht
ird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.